– Genussrechtsinhaber-Insolvenzplan ermöglicht unternehmerische 
     Beteiligung
   – Investoren-Insolvenzplan mit EnBW als ausgewähltem M&A-Bieter
   – Gläubiger haben die Wahlmöglichkeit zwischen beiden 
     Insolvenzplänen
   Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PROKON Regenerative 
Energien GmbH („PROKON“) geht auf die Zielgerade. Der 
Insolvenzverwalter Dr. Dietmar Penzlin wird kurzfristig zwei 
Insolvenzpläne beim zuständigen Insolvenzgericht einreichen, zwischen
denen die Gläubiger auf einer Gläubigerversammlung Anfang Juli dieses
Jahres wählen können.
   Die erste Variante („Genussrechtsinhaber-Insolvenzplan“) sieht die
Umwandlung von PROKON in eine Genossenschaft vor. Das setzt voraus, 
dass sich eine ausreichende Zahl an Genussrechtsinhabern bereit 
erklärt, einen Teil ihrer werthaltigen Forderungen in 
Mitgliedschaftsrechte zu wandeln und sich somit als Mitglied einer 
Genossenschaft unternehmerisch an PROKON zu beteiligen. Insofern 
kommt es bei dieser Variante maßgeblich darauf an, ob mit den 
Erklärungen der Genussrechtsinhaber die Eigenkapitalquote erreicht 
wird, die vom zuständigen Genossenschaftsverband als erforderlich 
angesehen wird. Diese erste Variante sieht zudem die Ausgabe einer 
Anleihe an sämtliche Genussrechtsinhaber als weiteren Teil der 
Gläubigerbefriedigung vor. Lieferanten sowie Genussrechtsinhaber mit 
Forderungen bis zu EUR 1.000 erhalten im ersten Schritt eine 
Barauszahlung. Diese Gläubiger und die nicht wandlungswilligen 
Genussrechtsinhaber erhalten darüber hinaus eine 
Abgeltungskomponente, die jedoch erst und insbesondere nach 
Realisierung der Darlehen, die im Zusammenhang mit rumänischen 
Wäldern und dem Palettenwerk in Torgau gewährt wurden, ausgezahlt 
werden kann.
   Die zweite Variante bedeutet die Veräußerung aller PROKON-Anteile 
an einen Investor („Investoren-Insolvenzplan“). In diesem Fall werden
sämtliche Gläubiger – und damit auch alle Genussrechtsinhaber – 
bereits im ersten Schritt eine Barzahlung erhalten. Eine Anleihe wird
in dieser Variante nicht begeben werden. Die oben beschriebene 
Abgeltungskomponente wird bei dieser Variante an sämtliche Gläubiger 
nach Realisierung ausgezahlt werden.
   Der Insolvenzverwalter hatte Ende 2014 gemeinsam mit dem Bankhaus 
M.M. Warburg & CO einen strukturierten Bieterprozess begonnen. Der 
Gläubigerausschuss hat aus den teilnehmenden Bietern heute das 
Angebot der EnBW Windkraft Beteiligungsgesellschaft mbH, einer 
100%igen Tochtergesellschaft der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, 
ausgewählt.
   Die Gläubigerversammlung wird Anfang Juli in der Hamburger Messe 
darüber zu entscheiden haben, welche der beiden 
Insolvenzplanvarianten umgesetzt werden soll. Beide Insolvenzpläne 
mit den darin jeweils vorgesehenen Befriedigungsquoten für die 
Gläubiger sollen dazu bis Anfang Juni an die fast 100.000 Gläubiger 
von PROKON versandt werden; die Genussrechtsinhaber werden dann auch 
ein Formular für die rechtsverbindliche Erklärung erhalten, mit der 
sie sich für eine Beteiligung an einer PROKON Genossenschaft 
entscheiden können.
   „Ich freue mich sehr, dass es gelingen wird, den Gläubigern im 
Rahmen eines transparenten Prozesses zwei Angebote einer 
Insolvenzplansanierung zu unterbreiten“ kommentiert 
Insolvenzverwalter Dr. Dietmar Penzlin den aktuellen Verfahrensstand.
„Die Pläne enthalten sehr unterschiedliche Konzepte der 
Gläubigerbefriedigung und voraussichtlich auch der 
Unternehmensfortführung. Die Entscheidung hierüber liegt bei der 
Gläubigerversammlung als dem zentralen Organ des Insolvenzverfahrens.
Gläubigerausschuss und Insolvenzverwalter werden insoweit keine 
Empfehlung aussprechen. Beide Planvarianten erfordern Verzichte 
vonseiten der Gläubiger, werden aber in jedem Fall zu einem besseren 
Ergebnis als eine Zerschlagung des Unternehmens führen“, so Penzlin 
weiter.
   Nach der Gläubigerversammlung soll das Insolvenzverfahren rasch 
aufgehoben werden, damit das zwischenzeitlich vollständig 
stabilisierte Unternehmen mit seinen drei Kerngeschäftsfeldern – 
Betriebsführung von Bestandswindparks, Projektierung künftiger 
Windparks und Endkundenstromversorgung – wieder frei am Markt tätig 
werden kann.
   Diejenigen Unternehmensbereiche und Beteiligungen, die nicht zu 
den Kerngeschäftsfeldern gehören und noch nicht verwertet worden 
sind, werden nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Rahmen der
sog. Planüberwachung durch eine Abwicklungsgesellschaft weiter 
liquidiert. Diese Vorgehensweise ist wie oben beschrieben bei dem 
Genussrechtsinhaber-Insolvenzplan und dem Investoren-Insolvenzplan 
identisch. Die Erlöse, die sich aus dieser Verwertung ergeben, werden
nach der Maßgabe des bestätigten Insolvenzplans dann zu einem 
späteren Zeitpunkt als weiterer Teil der Gläubigerbefriedigung im 
Rahmen der Abgeltungskomponente ausgeschüttet werden.
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Tina Mentner
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