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Lagerkapazitäten in der Düngeverordnung





Am 2. Juni 2017 ist die Düngeverordnung (DüV) in Kraft getreten. Die Anforderung an die Lagerkapazität von Gülle und Gärprodukten wird dadurch nicht im Wasserrecht, sondern im Düngerecht geregelt.
Nach § 12 DüV muss das Fassungsvermögen von Gärproduktlagern auf die Belange des jeweiligen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Dabei muss das Fassungsvermögen immer größer sein als die Kapazität, die in dem Zeitraum erforderlich ist, in dem das Ausbringen von Gülle oder Gärprodukten durch die vorgeschriebenen Sperrfristen verboten ist.
Für flüssige Wirtschaftsdünger, wie Gülle oder Jauche, sowie Gärprodukte muss das Fassungsvermögen mindestens 6 Monate betragen.
Betriebe mit mehr als 3 Großvieheinheiten pro Hektar und Betriebe ohne eigene Ausbringflächen müssen für die Gülle bzw. Gärprodukte ab dem 1. Januar 2020 Lagerkapazitäten von 9 Monaten nachweisen. Dabei gilt es die Definition der „eigenen Ausbringflächen“ zu hinterfragen. Da viele Biogasanlagen aus steuerlichen Gründen vom landwirtschaftlichen Betrieb getrennt sind, verfügt der landwirtschaftliche Betrieb und nicht der Biogasbetrieb über die Flächen.
Da es deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern oder Landkreisen gibt, ob eine Anlage 6 oder 9 Monate Lagerkapazität benötig, empfiehlt es sich, die jeweils zuständige landwirtschaftliche Behörde zu kontaktieren.

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Erstellt von an 19. Juni 2019. geschrieben in Bioenergie, Sonstige. Sie können allen Kommentaren zu diesem Artikel folgen unter RSS 2.0. Kommentieren und Pings sind deaktiviert.

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