DUH sieht Einhaltung des Grenzwerts für das Dieselabgasgift NO2 
im Jahr 2020 als nicht sichergestellt – Nach Beschluss des Verwaltungsgerichts 
Stuttgart vom Januar 2020 muss Landesregierung im gesamten Stadtgebiet 
Fahrverbote für alle Diesel-Fahrzeuge schlechter als Euro 6/VI vorsehen – DUH: 
Keine Ausnahmen für Euro 5 Diesel-Fahrzeuge mit Software-Updates – NO2-Grenzwert
von 40 µg/m3 wird allein an drei Messstellen um mehr als 25 Prozent 
überschritten
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) kritisiert den aktuellen Entwurf der 5. 
Fortschreibung des Stuttgarter Luftreinhalteplans als unzureichend. Der Umwelt- 
und Verbraucherschutzverband fühlt sich mit dieser Bewertung vom 
Verwaltungsgericht Stuttgart bestätigt. Das Gericht hatte im 
Vollstreckungsverfahren der DUH gegen das Land Baden-Württemberg am 21. Januar 
2020 das höchste jemals in Deutschland verhängte Zwangsgeld gegen eine Regierung
verfügt, um ein das gesamte Stadtgebiet umfassendes Dieselfahrverbot für alle 
Fahrzeuge schlechter als Euro 6 durchzusetzen.
Die DUH bewertet die Luftreinhalteplanung des Regierungspräsidiums Stuttgart als
ausführendes Organ politischer Entscheidungen der Landesregierung als 
gescheitert. Im zehnten Jahr der Gültigkeit der EU-Luftqualitätsgrenzwerte für 
das Dieselabgasgift Stickstoffdioxid (NO2) und knapp zwei Jahre nach dem 
rechtsverbindlichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist nirgendwo in 
Deutschland die Luft flächendeckend so hoch mit giftigen Dieselabgasen belastet 
wie in der baden-württembergischen Landeshauptstadt Stuttgart.
Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH: „In Baden-Württemberg regieren in 
der Luftreinhalte- und Verkehrspolitik nicht das Parlament bzw. die 
Landesregierung, sondern die Vorstandsvorsitzenden der Autokonzerne. Daher rufe 
ich vor allem Daimler-Chef Ola Källenius dazu auf, endlich Ministerpräsidenten 
Kretschmann und dessen Stellvertreter Stobl zu erlauben, Diesel-Fahrverbote für 
die –Saubere Luft– für das gesamte Stadtgebiet zu akzeptieren. Die in Stuttgart 
ansässigen Autobosse Källenius und Blume müssen sich endlich bereiterklären, 
alle von Fahrverboten betroffenen Euro 5 Diesel-Pkw mit einer auch im Winter 
funktionierenden Abgasanlage nachzurüsten. Wir werden ein das gesamte 
Stuttgarter Stadtgebiet umfassendes Dieselfahrverbot für Euro 5-Diesel in 2020 
durchsetzen. Wenn das aktuell höchste jemals in Deutschland verhängte Zwangsgeld
gegen eine Regierung in Höhe von 25.000 Euro auch nicht wirkt, hat das 
Verwaltungsgericht bereits angekündigt, sich in der nächsten Stufe mit der 
Beugehaft zu beschäftigen.“
Der gesetzlich vorgeschriebene Jahresmittelwert von 40 µg NO2/m3 wird an der 
verkehrsnahen Messstation Neckartor seit Beginn der Datenerhebung permanent und 
weit überschritten. Im Jahr 2019 wurde der seit 2010 rechtlich geltende 
Grenzwert mit einem Messwert von 53 µg NO2/m3 auch nach 10 Jahren der 
Grenzwertfestlegung massiv überschritten. In der Hohenheimer Straße, mit einem 
Wert von 50 µg/m3, in der Pragstraße mit einem vorläufigen Wert von 58 µg/m3 und
in der Talstraße mit einem vorläufigen Wert von 50 µg/m3, wurde der rechtlich 
geltende Grenzwert im Jahresmittel 2019 um 25 und mehr Prozent überschritten.
Der nun vorgelegte Planentwurf der 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans ist 
bereits der dritte in 2019 veröffentlichte Plan, der erneut ungenügende 
Maßnahmen vorsieht, um den Grenzwert für NO2 im Stadtgebiet Stuttgart im 
Kalenderjahr 2020 einzuhalten.
„Obwohl zonale Fahrverbote bereits im Urteil vom 27. Februar 2018 des 
Bundesverwaltungsgerichts für das gesamte Stadtgebiet von Stuttgart 
höchstrichterlich festgeschrieben sind, wird weiterhin bewusst und nach 
Information der DUH offensichtlich aufgrund einer politischen Absprache zwischen
Ministerpräsident Kretschmann und seinem Stellvertreter Strobl gegen das 
rechtskräftige Urteil verstoßen“, so Jürgen Resch.
Mit Informationsfreiheitsanträgen hat die DUH beantragt, Auskunft zur Art und 
Inhalt des offensichtlich rechtswidrigen politischen Einwirkens in 
Entscheidungsprozesse der Landesverwaltung zur rechtskonformen Umsetzung der 
EU-Luftreinhaltungsrichtlinie zu erhalten.
Der Fortschreibungsentwurf des Luftreinhalteplans zeigt ein weiteres Mal, dass 
alle bisher ergriffenen Maßnahmen – entgegen der jeweils veröffentlichten 
Begründungen und Falschberechnungen – nicht ausreichen, um den 
rechtsverbindlichen NO2 Grenzwert von 40 µg/m3 im Jahresmittel flächendeckend 
einzuhalten. So räumt das Regierungspräsidium Stuttgart ein, dass die in der 4. 
Fortschreibung begutachteten streckenbezogenen Fahrverbote unter Betrachtung der
aktuellen Situation in 2019 nicht genügen. Der Entwurf der 5. Fortschreibung 
verstößt auch bei den darin geprüften zonalen Fahrverbotszonen gegen das 
rechtskräftige Urteil des VG Stuttgart, da keine das gesamte Stadtgebiet 
umfassenden Zone für Euro-5-Dieselfahrverbote vorgesehen ist und zudem über die 
Hälfte der Euro 5 Diesel-Fahrzeuge unabhängig von der Höhe der tatsächlichen 
NOx-Emissionen ausgenommen werden sollen.
Der aktuelle Entwurf der 5. Fortschreibung sieht weit gefasste 
Ausnahmeregelungen für das zonale Fahrverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasklasse
schlechter Euro 6/VI vor. Insbesondere die Ausnahme, dass Fahrzeuge mit einem 
Software-Update von Fahrverboten für weitere zwei Jahre ausgenommen sind, 
mindert die anzunehmende Wirkung der Fahrverbote, entbehrt jeder rechtlichen 
Grundlage und widerspricht dem rechtskräftigen Gerichtsurteil.
Schließlich zeigen aktuelle Messungen des Prüfinstituts Emission Analytics für 
das ZDF Magazin Frontal 21 vom 21. Januar 2020 11 Prozent erhöhte NOx-Werte bei 
einem Mercedes C 220 Euro 5 nach dem Software-Update bei winterlichen 
Temperaturen. Vor dem Update blies der Mercedes 715 mg/km Stickoxide in die 
Luft, das Vierfache des gesetzlichen Grenzwerts für Euro 5 Dieselautos von180 
mg/km. Nach dem Update lag der Durchschnittswert bei 764 mg/km. Nick Molden, 
Geschäftsführer von Emissions Analytics schlussfolgert in dem TV-Beitrag, dass 
das Update die NOx-Emissionen nicht verbessert, es verschlechtere sie.
Am 21. Januar 2020 hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart das für die 
Luftreinhaltung in Stuttgart zuständige Land Baden-Württemberg im 
Zwangsvollstreckungsverfahren zu einem Zwangsgeld von 25.000 Euro verurteilt, 
damit das rechtsgültigen Urteil vom 26.7.2017, endlich umgesetzt wird.
Schon 2017 stellte das Gericht fest, dass eine schnellstmögliche 
Grenzwerteinhaltung nur durch die Umsetzung eines Verkehrsverbots für alle 
Dieselfahrzeuge unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6/ VI in der gesamten 
Stuttgarter Umweltzone zu erreichen ist. Dies sieht die 5. Fortschreibung nicht 
vor und ist damit nicht geeignet, binnen weniger Monate den 
Jahresmittelgrenzwert für NO2 sicher einzuhalten. Die Rechtsauffassung der DUH 
wird durch die Entscheidung des VG Stuttgart vom 21.1.2020 im Rahmen des 
Vollstreckungsverfahrens gestützt. Demnach ist nicht nur die 4. Fortschreibung 
des Luftreinhalteplans unzureichend, sondern unmissverständlich auch die 
Überlegungen, die dem Entwurf der 5. Fortschreibung zugrunde liegen.
Hintergrund:
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim hat am 28. Juni 2019 die Beschwerde
des Landes Baden-Württemberg gegen einen Zwangsvollstreckungsbeschluss des 
Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. April 2019 vollumfänglich zurückgewiesen. 
Das VG Stuttgart kam am 26. April 2019 zu dem Ergebnis, dass die aktuelle 
Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart gegen das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts von Februar 2018 verstößt. Der Beschluss des VG 
Stuttgart aus April 2019 ist damit rechtskräftig und muss umgesetzt werden. Dazu
gehört auch die Aufnahme von Fahrverboten für Euro 5 Diesel-Pkw in den 
Luftreinhalteplan ab dem 1. Juli 2019. Die DUH hat daraufhin das Land 
Baden-Württemberg aufgefordert, zonale Fahrverbote für Dieselfahrzeuge der 
Schadstoffklasse Euro 5/V in einen neunen Luftreinhalteplan aufzunehmen. Dieser 
Aufforderung kam das Land nicht nach, weshalb die DUH Anfang August 2019 beim 
Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag auf ein höheres Zwangsgeld oder 
Beugehaft zur Vollstreckung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. 
Februar 2018 eingereicht hat. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat im Januar 
2020 dem Antrag der DUH auf Zwangsvollstreckung stattgegeben. Mit dem Beschluss 
wurde erstmals in Deutschland ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro verhängt, 
das zudem an einen dritten Begünstigten, in diesem Fall an die Deutsche 
Kinderkrebsstiftung, zu zahlen ist.
Links:
Stellungnahme der DUH zur 5. Fortschreibung des Stuttgarter LRP: 
http://l.duh.de/p200130
Pressekontakt:
Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
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OTS:               Deutsche Umwelthilfe e.V.
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