Bundesgerichtshof gibt Beschwerde der 
Bundesnetzagentur statt – Deutsche Umwelthilfe begrüßt 
verbraucherfreundliche Grundsatzentscheidung des obersten deutschen 
Gerichts – Senkung der Renditen für Netzbetreiber muss nicht 
zurückgenommen werden – Beim geplanten umfangreichen Stromnetzausbau 
entstehen für die Verbraucher somit weniger Kosten als bisher
   Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute der Beschwerde der 
Bundesnetzagentur (BNetzA) stattgegeben und entschieden, dass die 
Senkung der Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetzbetreiber, 
die die BNetzA vorgeschlagen hatte, Bestand hat. Damit weist der BGH 
die Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) in Düsseldorf vom 22. 
März 2018 zur erneuten Überprüfung der Höhe der Eigenkapitalzinssätze
zurück (Az. EnVR 41/18 und EnVR 52/18). Die Deutsche Umwelthilfe 
(DUH) begrüßt das Grundsatzurteil des BGH, durch das die Verbraucher 
in den nächsten fünf Jahren um bis zu zwei Milliarden Euro entlastet 
werden. Die Empfehlungen der BNetzA zur Senkung der Renditen von 9,05
auf 6,91 Prozent für Neu-Investitionen und von 7,14 auf 5,12 Prozent 
für Altanlagen bleiben bestehen und gelten von 2019 bis 2023.
   Dazu Sascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer der DUH: „Seit 
langem ist es Stromkunden nicht vermittelbar, dass die Verzinsung für
den Bau von Stromleitungen deutlich höher als die Rendite privaten 
Gelds ist. Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Stromkunden um 
insgesamt etwa zwei Milliarden Euro in den nächsten fünf Jahren 
entlastet und damit den Verbraucherschutz unterstrichen. 
Netzbetreiber dürfen nicht – wie bisher – deutlich über dem 
Kapitalmarkt liegende Verzinsungen für das Eigenkapital beanspruchen.
Statt bisher circa neun Prozent dürfen sie jetzt nur noch 6,9 Prozent
für Neuanlagen veranschlagen.“
Hintergrund:
   Die Bundesnetzagentur hatte die Eigenkapitalrendite für 
Neu-Investitionen wie dem Netzausbau der Energienetzbetreiber 
turnusmäßig geprüft und für die Periode von 2019 bis 2023 eine 
Senkung von 9,05 auf 6,91 Prozent vorgeschlagen. Für Altanlagen 
beträgt der neue Satz 5,12 Prozent statt wie bisher 7,14 Prozent. Ein
Grund für die Senkung sind die derzeit sehr geringen Renditen am 
Kapitalmarkt, die zum Vergleich herangezogen werden. Gegen den 
Vorschlag der Bundesnetzagentur zur Senkung der Eigenkapitalzinssätze
hatten 1100 Netzbetreiber eine Klage beim OLG Düsseldorf eingereicht.
Das OLG Düsseldorf hat am 22. März 2018 über die Klage entschieden 
und die BNetzA verpflichtet, Neuberechnungen anzustellen, da das 
Risiko nicht ausreichend berücksichtigt sei. Dagegen hatte die BNetzA
Beschwerde eingereicht, worüber der BGH am 9. Juli 2019 abschließend 
entschied.
Pressekontakt:
Sascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer DUH
0160 90354509, mueller-kraenner@duh.de
DUH-Pressestelle:
Ann-Kathrin Marggraf, Marlen Bachmann
030 2400867-20, presse@duh.de
www.duh.de, www.twitter.com/umwelthilfe, www.facebook.com/umwelthilfe
www.instagram.com/umwelthilfe/
Original-Content von: Deutsche Umwelthilfe e.V., übermittelt durch news aktuell
