Das Landgericht in Kleve stellte sich in seiner 
Entscheidung vom 12.07.2019, Az. 3 O 332/18 deutlich auf die Seite 
der Klägerin und gab der Klage gegen den VW-Konzern statt, trotzdem 
die Klägerin das betroffene Fahrzeug erst im April 2016 – also gut 
ein halbes Jahr nach Bekanntwerden des Abgasskandals gekauft hatte. 
Das Gericht hält diesen Aspekt für unschädlich.
   Der Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs spräche nach Ansicht des 
Gerichts nicht gegen eine täuschungsbedingten Abschluss des 
Kaufvertrags: Die Klägerin habe nachvollziehbar im Einzelnen 
dargelegt, welche Kenntnisse sie seinerzeit hatte. 
   Die von Volkswagen im September 2015 herausgegebene 
„Ad-hoc-Mitteilung“ sei weder vom Adressatenkreis noch inhaltlich 
geeignet, potenzielle Kaufinteressen von Fahrzeugen umfassend zu 
informieren. Auch aus der Existenz von „Presseartikeln“ könne nicht 
auf die Kenntnis der Klägerin gefolgert werden: 
   Von der Manipulation der Motorsteuersoftware seien schon nicht 
alle Fabrikate der Marke VW betroffen, erst Recht sei es für Erwerber
eines Skoda-Fahrzeugs nicht bei Fahrzeugerwerb aufgrund von 
Presseartikeln bekannt, dass dieser über einen EA189-Motor verfügte. 
   Mit diesem Urteil schließt sich das Landgericht Kleve dem immer 
größer werdenden Kreis der Gerichte an, die sich nicht den Argumenten
der Volkswagen AG beugen und in diesen Fällen eine Kenntnis der 
Betroffenen mit zum Teil abenteuerlichen Begründungen bejahen und die
Klagen deshalb abweisen. 
   Die Kanzlei Rogert und Ulbrich aus Köln konnte bisher folgende 
Entscheidungen erstreiten, in denen der Klage trotzdem das Fahrzeug 
deutlich nach der Ad-hoc-Mitteilung des VW-Konzerns stattgegeben 
wurde (LG Bonn 06.03.2019, Az. 13 O 90/18; LG Hannover 26.04.2019, 
Az. 5 O 88/18; LG Osnabrück 16.04.2019, Az. 1 O 3086/18; LG Stralsund
03.04.2019, Az. 1 O 23/18; LG Stuttgart 21.06.2019, Az. 16 O 480/18; 
LG Stuttgart 18.01.2019, Az. 29 O 184/18; LG Wuppertal 06.06.2019, 
Az. 1 O 353/18; LG Wuppertal 21.11.2018, Az. 3 O 150/18). 
   Das LG Wuppertal (21.11.2018, Az. 3 O 150/18) brachte es auf den 
Punkt: 
   „Allein die Tatsache, dass der sog. Abgasskandal für bestimmte 
Berufsgruppen – sei es aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen 
– von besonderem Interesse war, führt nicht notwendig zu der 
Schlussfolgerung, dass auch der Kläger die Problematik gekannt haben 
muss. Dies gilt umso mehr, als ein Kennenmüssen eines Umstands nicht 
ausreicht, um eine Täuschung darüber auszuschließen.“ 
   In dieselbe Kerbe schlug auch das Landgericht Stralsund (Urt. 
03.04.2019, Az. 1 O 23/18). 
   „Ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin hat die Beklagte 
dazulegen und zu beweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das 
Bekanntwerden der Umstände für die Käufer als Laien zunächst sehr 
undurchsichtig war und von der Klägerin nicht verlangt werden konnte,
vertiefte Kenntnisse zu haben, die ihr den Rückschluss ermöglichten, 
dass das Fahrzeug ebenfalls betroffen ist.“
   Diese Tendenz zeichnet sich auch in der nächst höheren Instanz ab.
So protokollierte der 7. Senat des OLG Stuttgart kürzlich in einer 
mündlichen Verhandlung, dass „der Anspruch aus § 826 BGB bei Kenntnis
des Klägers über die Betroffenheit des konkreten Fahrzeugs vom sog. 
„Dieselskandal“ ausgeschlossen sein könnte. Nicht ausreichend dürfte 
jedoch sein, dass der Kläger aufgrund von Ad-hoc-Mitteilungen, 
Presseberichterstattungen und Ähnlichem allgemein vom sog. 
„Dieselskandal“ ggf. Kenntnis hatte und daher von einer Betroffenheit
des Fahrzeugs hätte wissen können. Insoweit dürfte auch eine grob 
fahrlässige Unkenntnis (des Klägers) nicht schaden.“ (Protokoll der 
mündlichen Verhandlung vom 11.07.2019, Az. 7 U 50/19).
   „Auch in dieser Problematik findet erfreulicherweise derzeit eine 
Wende statt. Die Rechtsprechung schützt auch in diesen Fällen die 
Rechte des Verbrauchers und tritt mit Entschiedenheit den 
fadenscheinigen Argumenten der Volkswagen AG gegenüber,“ stellt der 
Kölner Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco Rogert erfreut fest.
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