Stromanbieter dürfen gegenüber ihren privaten 
Endkunden keine Abschlagszahlungen festsetzen, die sich nicht am 
Vorjahresverbrauch orientieren. Ebenfalls darf ein Guthaben aus dem 
Vorjahr nicht mit laufenden Abschlagszahlungen des Folgejahrs 
verrechnet werden. Diese verbraucherfreundliche Entscheidung 
zugunsten der Stromkunden hat nun auch das Oberlandesgericht 
Düsseldorf unter dem Aktenzeichen I-20 U 231/13 am 01.07.2014 
verkündet.
   Geklagt hatte der mittelständische Energieversorger Stromio GmbH 
gegen einen Mitbewerber, die Firma ExtraEnergie GmbH, wegen 
irreführender geschäftlicher Handlungen nach § 5 UWG sowie Verstoß 
gegen § 41 Abs. 2 S.2 EnWG. Das OLG Düsseldorf bestätigte nunmehr im 
Rahmen der Berufung das zuvor ergangene Urteil des Landgerichts 
Düsseldorf vom 24.09.2013 (Az. 14c O 122/13).
   Im vorliegenden Fall waren zwei Sachverhalte zu entscheiden: Zum 
einen verlangte ExtraEnergie entgegen der vertraglichen Vereinbarung 
von ihrem Stromkunden weiterhin Abschläge in Höhe des Vorjahres, 
obwohl sein Stromverbrauch im letzten Jahr erheblich gesunken war.
   Des Weiteren zahlte ExtraEnergie das aus der Jahresrechnung 
entstandene Guthaben nicht unmittelbar aus, sondern „verrechnete“ das
Guthaben des Endkunden abweichend von den eigenen Allgemeinen 
Geschäftsbedingungen mit den Abschlagszahlungen der nächsten Monate. 
Auch darin sah das Gericht eine irreführende geschäftliche Handlung 
von ExtraEnergie.
   Das OLG Düsseldorf führt dazu in der Urteilsbegründung aus: „Die 
von der Antragsgegnerin praktizierte Verrechnung mit späteren 
Abschlagszahlungen bedeutet die Erzwingung einer Kreditgewährung. Sie
kann, wie der Fall des Kunden […] zeigt, eine durchaus nicht 
unerhebliche Belastung bedeuten. Bei ihm ging es um ein Guthaben von 
292,38 Euro bei – ohnehin schon zu hohen – monatlichen 
Abschlagszahlungen von 80,56 Euro.“
   Als Reaktion auf das Urteil des OLG Düsseldorf gab die 
ExtraEnergie eine sog. Abschlusserklärung ab, was bedeutet, dass sie 
das Urteil des OLG Düsseldorf anerkennt und die Entscheidung somit 
endgültig rechtskräftig ist.
   Die Entscheidung des Gerichts ist nicht nur aus 
wettbewerbsrechtlicher Sicht zu begrüßen, da sich die ExtraEnergie 
gegenüber den Mitbewerbern – zulasten der Kunden – einen unlauteren 
Vorteil verschafft. Die Entscheidung ist vor allem aus Sicht von 
Stromkunden zu begrüßen, da nunmehr weder zu hohe Abschläge, noch die
zeitversetzte Auszahlung von Guthaben durch Stromanbieter mehr 
möglich sind. Einer Vorfinanzierung des Stromanbieters durch den 
Kunden ist damit ein Riegel vorgeschoben.
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