Hammerurteil des Oberlandesgerichts Oldenburg: Selbst, wenn der 
klagende Käufer über den Diesel-Abgasskandal bei VW informiert gewesen sein 
sollte, schützt das die VW AG nicht vor ihrer Strafe. Das Gericht verurteilte am
16. Januar 2020 nach diesem Grundsatz den VW-Konzern auf Rückzahlung des 
Kaufpreises (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) und Zinsen an den klagenden 
Verbraucher (Az. 14 U 166/19). Das mögliche Verbraucher-Wissen über den 
Diesel-Abgasskandal zum Zeitpunkt des Autokaufs hatte bisher stets zur Ablehnung
der Klagen vor den Oberlandesgerichten geführt.
„Das ist eine Kehrtwende in der bisherigen Rechtsprechung, ein großartiger 
Erfolg für die Verbraucher“, zeigt sich Dr. Ralf Stoll von der Kanzlei Dr. Stoll
& Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Lahr höchst erfreut. „Von dem Urteil 
können tausende andere Kläger profitieren.“ Die Verbraucher sollten diese Chance
wahrnehmen. Schließlich haben sie minderwertige Fahrzeuge verkauft bekommen und 
einen Schaden erlitten. Selbst in der zurzeit einsetzenden Verjährungs-Debatte 
sei das letzte Wort noch nicht gesprochen. In der Diskussion sind die üblichen 
drei Jahre. Die Frage ist, wann beginnt die Verjährung, wann endet sie. „Die 
Ansprüche auf eine Geldzahlung können nach § 852 BGB frühestens nach zehn Jahren
verjähren“, argumentierte Stoll gegen bisher anderslautenden 
Gerichtsbeschlüssen. Wer sittenwidrig täuscht und trickst, darf sich keine 
Hoffnungen darauf machen, dass seine Tat durch eine schnelle und übliche 
Verjährung der gerechten Bestrafung entgeht. Verbraucher-Anwalt Stoll verweist 
weiter auf Urteile der Landgerichte in Freiburg, Aachen, Ulm, Essen und Trier. .
Insgesamt, so Stoll weiter, sollten Verbraucher auch weiterhin den Klageweg 
überprüfen lassen. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer 
lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal von VW herausfinden. Die
Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen 
gegen die VW AG einigt. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer gehört im 
Diesel-Abgasskandal zu den führenden in Deutschland und vertritt in einer 
Spezialgesellschaft rund 450.000 Verbraucher in der Musterfeststellungklage 
gegen VW.
OLG: Vorsätzlich sittenwidriges Handeln darf nicht belohnt werden
Der Kläger hatte im vorliegenden Fall einen VW Caddy im Februar 2016 gekauft – 
und damit fünf Monate nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals bei VW. Im 
Februar 2017 ließ sich der Käufer das entsprechende Software-Update aufspielen. 
Im Dezember 2018 verklagte er den Volkswagenkonzern. Für das Oberlandesgericht 
Oldenburg hat VW nach Paragraph 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig gehandelt. Der 
mit einer verbotenen Abschaltautomatik entwickelte Motor des Typs EA 189 wurde 
in den Verkehr gebracht. Dabei seien Behörden und Verbraucher gleichermaßen 
getäuscht worden. Der Verbraucher hat zudem ein Auto gekauft, dass er so gar 
nicht wollte. Auch habe es VW in Kauf genommen, dass es mit dem erhöhten 
Stickoxid-Ausstoß zu Umwelt- und Gesundheitsschäden kommen kann, argumentiert 
das OLG Oldenburg in seiner Begründung. Das entspricht der Argumentation 
mittlerweile von 19 der 24 Oberlandesgerichten in Deutschland.
Doch nun nimmt Oldenburg eine neue Argumentationskette auf, an deren Ende es für
das Urteil völlig unerheblich ist, ob der betrogene Verbraucher möglicherweise 
bereits beim Kauf des Autos vom Diesel-Abgasskandal Kenntnis hatte oder nicht. 
Für das Gericht ändert auch die Ad-Hoc-Mitteilung des VW-Konzerns vom Herbst 
2015 nichts am sittenwidrigen Handeln von VW. Die Info über den 
Diesel-Abgasskandal hat auf die zivilrechtliche Haftung des Konzerns keinen 
Einfluss. Schließlich war der Schaden bereits eingetreten. Das Gericht hält es 
für nicht angemessen, bei einer vollendeten sittenwidrigen Handlung den Täter 
mit Straflosigkeit zu belohnen, nur, weil er sein Handeln öffentlich macht. Am 
Ergebnis der Tat ändert das nämlich nichts. Ebenso darf der geschädigte Käufer 
nicht das Risiko tragen, dass ihn die Aufklärungsmaßnahme der VW AG nicht 
erreicht hat. VW hatte sich in dem Verfahren auf die Ad-hoc-Mitteilung vom 22. 
September 2015 berufen und wollte aufgrund dessen die Klage abgewiesen sehen.
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich 
um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem 
auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Daneben führt die Kanzlei mehr 
als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits 
hunderte positive Urteile erstreiten.
In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die 
Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, 
gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich 
Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph 
Sauer führen in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den 
Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage 
gegen die Volkswagen AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für
ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
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