Europäische Richtungsentscheidung zur Sauberen Luft: Bundesverwaltungsgericht legt Fragen zur Klage der Deutschen Umwelthilfe auf ein wirksames Nationales Luftreinhalteprogramm EuGH vor

– Bundesverwaltungsgericht legt im Klageverfahren der DUH wegen mangelhaftem Nationalen Luftreinhalteprogramm Fragen zur Vorabentscheidung beim EuGH vor
– DUH begrüßt europaweite Klarstellung durch angefragte EuGH-Entscheidung, dass Mitgliedsstaaten realistische Prognosen und darauf aufbauende Maßnahmenpläne entwickeln müssen
– DUH fordert, Zeitverzug durch EuGH-Vorlage zu vermeiden und effektive Maßnahmen wie die Nachrüstung oder Stilllegung von mehr als acht Millionen Dieselgate-Autos auf Kosten der Dieselkonzerne, ein verschärftes Tempolimit innerorts, auf Autobahnen und außerorts, Verringerung der Intensivtierhaltung und Filterpflicht für Baumaschinen und Holzheizungen umzusetzen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat heute im Verfahren der Deutschen Umwelthilfe (DUH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vier Fragen zur Vorabentscheidung zum Nationalen Luftreinhalteprogramm (NLRP) der Bundesregierung vorgelegt. Damit erwirkt erneut eine Klage der DUH auf Saubere Luft eine europaweite Klärung für die Auslegung und Umsetzung des effektiven Umweltschutzes durch Umweltverbände in Europa.

Die DUH hatte im Mai 2020 Klage erhoben, weil die Maßnahmen im Nationalen Luftreinhalteprogramm nicht ausreichen, um die europäischen Reduktionsvorgaben für Stickstoffoxide, Feinstaub, Ammoniak und Schwefeldioxid aus der NEC-Richtlinie sicher einzuhalten. Das oberste deutsche Verwaltungsgericht sieht noch offene Fragen zur notwendigen Aktualisierung überholter Annahmen. Um die Einhaltung der Minderungsvorgaben für 2030 sicherzustellen, fordert die DUH die Bundesregierung auf, das Programm umgehend mit wirksamen Maßnahmen nachzubessern.

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH: „Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, den Europäischen Gerichtshof um weitere Klärung zu bitten, ist ein wichtiger Zwischenerfolg in unserem Kampf um Saubere Luft in Europa. Durch die Vorlage beim Europäischen Gerichtshof wird für alle EU-Mitgliedsstaaten einheitlich geklärt, welche Konsequenzen Regierungen durch den Beschluss von Nationalen Luftreinhalteprogrammen fürchten müssen, die auf mangelhaften Prognosen und veralteten Daten beruhen. Damit erstreitet die Deutsche Umwelthilfe zum wiederholten Male klare Standards für alle europäischen Bürgerinnen und Bürger im Kampf um Saubere Luft und ebnet den Weg für europäische Umweltverbände für den effektiven Umweltschutz. Die Bundesregierung muss diese Entscheidung als Anlass nehmen und ihr Nationales Luftreinhalteprogramm spätestens bis April 2027 mit effektiven und bundesweit wirkenden Maßnahmen nachbessern, um die Einhaltung der Emissionsvorgaben bis 2030 sicherzustellen. Die Bundesregierung muss die Einhaltung der ab 2030 geltenden verschärften Luftqualitäts-Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Feinstaub in den Blick nehmen und die Länder und Städte nicht wieder mit der Einhaltung allein lassen. Wir werden bei der Überarbeitung auf konkrete Maßnahmen drängen: Die technische Nachrüstung oder Stilllegung von mehr als acht Millionen Dieselgate-Fahrzeugen auf Kosten der Hersteller, eine Filterpflicht für Holzheizungen und Baumaschinen, ein Tempolimit von 30 km/h innerorts, 100 km/h auf Autobahnen und 80 km/h außerorts. In der Landwirtschaft braucht es zudem verbindliche Vorgaben für die Reduktion der Tierzahlen, um den Ausstoß von Ammoniak zu reduzieren.“

Caroline Douhaire, Rechtsanwältin, die gemeinsam mit Remo Klinger die DUH in dem Verfahren vertritt: „Die juristische Auseinandersetzung um saubere Luft wird vor dem Europäischen Gerichtshof fortgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Gerichtshof mit Fragen dazu angerufen, inwiefern Änderungen der Datengrundlage und Maßnahmenplanung bei der Erstellung von Luftreinhalteprogrammen zu berücksichtigen sind. Wir sind zuversichtlich, dass die Richter in Luxemburg bestätigen, dass die unter der NEC-Richtlinie erstellten Prognosen möglichst aktuell sein müssen. Denn nur dann können Luftreinhaltemaßnahmen effektiv wirken.“

Hintergrund:

Die National Emissions reductions Commitments Richtlinie (NEC-Richtlinie 2016/2284/EU) ist eine 2016 eingeführte europäische Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen und verpflichtende Reduktionsvorgaben für Emissionen von fünf Luftschadstoffen: Stickstoffoxide (NOX), Schwefeldioxid (SO2), flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC), Ammoniak (NH3) und Primärer Feinstaub (PM2,5). Im Rahmen der NEC-Richtlinie müssen Mitgliedstaaten Nationale Luftreinhalteprogramme erstellen, die Maßnahmen zur Erreichung der verpflichtenden Minderung von Luftschadstoffemissionen enthalten und die alle vier Jahre aktualisiert werden. Zur Kontrolle der Vorgaben sieht die Richtlinie überdies vor, dass die EU-Staaten jährlich Emissionsdaten veröffentlichen und alle zwei Jahre Emissionsprognosen erstellen.

Die DUH sieht erhebliche Mängel und Unsicherheiten im Nationalen Luftreinhalteprogramm und bezweifelt daher, dass die Bundesregierung die Vorgaben der NEC-Richtlinie zur Einhaltung der Reduktionsziele für 2030 erfüllt. Die Regierung hat viele in ihren Prognosen bereits eingerechnete Maßnahmen abgesagt oder abgeschwächt: So wurde anders als in den Prognosen vorgesehen, ein Heizungsgesetz beschlossen, das die Nutzung von Holzheizungen nicht beschränkt und keine verpflichtende Abgasreinigung vorschreibt. Die im NLRP einkalkulierte Abgasnorm Euro 7 sieht entgegen der Planung keine Verschärfungen für Pkw vor, was zu erheblich mehr Schadstoffen, insbesondere des Dieselabgasgifts Stickstoffdioxid, führt.

Pressekontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer DUH
0171 3649170, resch@duh.de

Dr. Caroline Douhaire, Geulen & Klinger Rechtsanwälte
douhaire@geulen.com

DUH-Newsroom:
030 2400867-20, presse@duh.de

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