Aufwendungen für die Beseitigung von Biberschäden auf einem Grundstück und Kosten für den Schutz vor weiteren „Übergriffen“ durch diese Nager zählen steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung. Mit dieser Entscheidung sprach der Bundesfinanzhof (BFH) nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gleichzeitig auch ein grundlegendes Wort zum Thema Wildtierschäden.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 42/18)
Der Fall: Eine Familie bewohnte ein Einfamilienhaus, das an einem natürlichen Gewässer lag. Dort hatten sich Biber angesiedelt, die ihren Instinkten gemäß einen Bau anlegten. Daraufhin senkte sich ein Teil der Rasenfläche und der angrenzenden Terrasse ab. Der Schaden musste repariert werden, außerdem empfahl sich die Errichtung einer sogenannten Bibersperre als Vorkehrung für die Zukunft. Die Gesamtinvestitionen machten die Grundbesitzer als außergewöhnliche Belastung geltend. Sowohl Fiskus als auch Finanzgericht erkannten das nicht an, es kam also auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes an.
Das Urteil: Wildtierschäden seien in bestimmten Lagen keinesfalls „unübliche“ Ereignisse wie etwa ein Brand oder ein Hochwasser und erfüllten damit eine wesentliche Voraussetzung für das Anerkennen einer außergewöhnlichen Belastung nicht. Das Steuerrecht stelle kein geeignetes Instrument dar, die finanziellen Folgen derartiger Schäden abzumildern. Stattdessen sei es die Aufgabe des Naturschutzrechts, einen entsprechenden Fonds zu errichten und den Betroffenen auf diese Weise zu helfen.
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