Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann beim Betrieb eines 
Blockheizkraftwerks, mit dem Strom an außenstehende Abnehmer 
geliefert wird, unternehmerisch tätig sein. So lautet nach Auskunft 
des Infodienst Recht und Steuern der LBS eine höchstrichterliche 
Entscheidung. (Bundesfinanzgericht, Aktenzeichen IV R 6/16)
   Der Fall: Hauptzweck des zu einer Wohnanlage gehörenden 
Heizkraftwerks war es, die eigene Wärmeversorgung sicherzustellen. 
Doch der überschüssige Strom wurde gegen Bezahlung in das Netz eines 
Energieversorgers eingespeist. Das Finanzamt war der Meinung, es 
handle sich deswegen um einen Gewerbebetrieb und erließ gegenüber der
WEG einen entsprechenden Bescheid. Die Betroffenen hielten das für 
rechtswidrig. Allenfalls eine von den Eigentümern gegründete GbR 
hätte gewerblich tätig sein können, so ihre Argumentation.
   Das Urteil: Angesichts der zivilrechtlichen Verselbständigung 
durch den Stromverkauf könne die Eigentümergemeinschaft als 
Mitunternehmerschaft betrachtet werden. Die Konsequenz aus der 
Entscheidung: Die gewerblichen Einkünfte mussten in einem 
eigenständigen Verfahren gegenüber der WEG festgestellt werden. Die 
Steuererklärung habe der Hausverwalter abzugeben.
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