Die Europäische Kommission hat eine eingehende 
Prüfung der Vergünstigungen für stromintensiven Unternehmen in 
Deutschland eingeleitet. Das Verfahren soll klären, ob die 
Teilbefreiung von einer Umlage zur Förderung erneuerbarer Energien in
Deutschland (sogenannte „EEG-Umlage“) mit den Wettbewerbsrecht 
vereinbar ist. Gleichzeitig arbeitet die Kommission an Leitlinien, um
die Wettbewerbsverzerrungen auf dem Strommarkt durch staatliche 
Beihilfen für erneuerbare Energien europaweit möglichst gering zu 
halten.
   Auf der Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung
2012 (EEG 2012) wird stromintensiven Unternehmen eine Teilbefreiung 
von der EEG-Umlage gewährt. Die Eröffnung eines eingehenden 
Prüfverfahrens gibt Beteiligten die Möglichkeit, zu der betreffenden 
Maßnahme Stellung zu nehmen. Das Verfahren wird ergebnisoffen 
geführt.
   Aufgrund zahlreicher Beschwerden von Verbrauchern und 
Wettbewerbern hat die Kommission das EEG 2012 einer vorläufigen 
Prüfung unterzogen. Im Jahr 2012 wurde das EEG erheblich geändert. 
Dadurch wurde die Struktur des deutschen Mechanismus zur Förderung 
der Erzeugung erneuerbaren Stroms in einer Weise modifiziert, dass er
eine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstellt, weil
er aus vom Staat kontrollierten Mitteln finanziert wird. Das EEG 2012
schreibt eine Umlage auf den Stromverbrauch vor. Diese Umlage wird 
von den vier deutschen Übertragungsnetzbetreibern verwaltet. Die 
Regulierungsbehörde ist für die Überwachung der Verwaltung der Umlage
zuständig.
   Die Kommission hat festgestellt, dass die öffentliche Förderung, 
die den Erzeugern erneuerbaren Stroms auf der Grundlage des EEG 2012 
in Form von Einspeisetarifen und Marktprämien gewährt wird, zwar eine
Beihilfe darstellt, diese jedoch mit den Leitlinien der Kommission 
über staatliche Umweltschutzbeihilfen 2008 im Einklang steht.
   Dahingegen hat die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt 
Bedenken, dass zwei Aspekte des EEG möglicherweise nicht mit den 
EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen:
   – Die den stromintensiven Unternehmen gewährte Teilbefreiung von 
     der Umlage scheint aus staatlichen Mitteln finanziert zu werden.
     Sie steht nur Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes mit einem 
     Verbrauch von mindestens 1 GWh/a offen, deren Stromkosten 14 
     Prozent ihrer Bruttowertschöpfung ausmachen. Durch die 
     Teilbefreiungen scheint den Begünstigten ein selektiver Vorteil 
     gewährt zu werden, der den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt 
     wahrscheinlich verfälscht. Die Kommission ist jedoch der 
     Auffassung, dass Teilbefreiungen von der Umlage zur Finanzierung
     erneuerbaren Stroms für stromintensive Nutzer unter bestimmten 
     Voraussetzungen gerechtfertigt sein könnten, um eine Verlagerung
     von CO2-Emissionen zu vermeiden.
   – Das „Grünstromprivileg“ (§ 39 EEG) könnte zu einer 
     Diskriminierung bei der Besteuerung führen. Die Teilbefreiung 
     von der EEG-Umlage wird nur gewährt, wenn die von einem 
     Lieferanten gelieferte Strommenge zu mindestens 50 Prozent aus 
     inländischen Kraftwerken stammt, die erneuerbare Energie nutzen 
     und seit höchstens 20 Jahren in Betrieb sind. Dies scheint eine 
     Diskriminierung zwischen inländischem und importiertem 
     erneuerbarem Strom aus vergleichbaren Anlagen zu bewirken.
   Vor dem Hintergrund der derzeit in mehreren Mitgliedstaaten 
erfolgenden Reform der Fördersysteme für erneuerbare Energien 
überarbeitet die Kommission zurzeit die Leitlinien für staatliche 
Umweltschutzbeihilfen. Diese Überarbeitung zielt einerseits darauf 
ab, erneuerbaren Strom zu fördern, um zu gewährleisten, dass die für 
das Jahr 2020 gesteckten Ziele der EU erreicht werden. Andererseits 
sollen die durch staatliche Beihilfen für erneuerbare Energien 
bewirkten Verfälschungen des Wettbewerbs auf dem Strommarkt möglichst
gering bleiben. Die Kosteneffizienz derartiger Fördermaßnahmen soll 
zum Nutzen der Stromverbraucher verbessert werden.
   EU-Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia erklärte: „Gut konzipierte
staatliche Fördermaßnahmen können maßgeblich zur Verwirklichung der 
Energie- und Klimaschutzziele der EU für 2020 sowie zur Stärkung 
grenzübergreifender Energieflüsse beitragen und somit sicherstellen, 
dass europäische Unternehmen und Verbraucher Zugang zu bezahlbarer 
Energie haben. Gleichzeitig wollen wir verhindern, dass Steuergelder 
verschwendet werden und unnötige Wettbewerbsverzerrungen auf dem 
Binnenmarkt entstehen.“
   Weitere Informationen zum Beihilfeverfahren zur EEG-Umlage in der 
ausführlichen Pressemitteilung: 
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-1283_de.htm
   Weitere Informationen zur Konsultation über die künftigen 
Leitlinien für Energie- und Umweltbeihilfen: 
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-1282_de.htm
   Der Entwurf der künftigen Leitlinien für Energie- und 
Umweltbeihilfen kann im Laufe des Tages hier abgerufen werden: 
http://ots.de/Wbge0
Pressekontakt:
Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland
Reinhard Hönighaus, Pressesprecher
Telefon 030-2280 2300
