Am 19.11.2025 hat das EU-Gericht in Luxemburg den Klagen der Aurelia Stiftung und weiterer Nichtregierungsorganisationen gegen die Verlängerung von Genehmigungen für Pestizid-Wirkstoffe stattgegeben.
Das EU-Gericht erklärt damit die umstrittene Praxis der EU-Kommission für rechtswidrig. Diese verlängert die Genehmigung von Pestizid-Wirkstoffen nach dem Ende ihres Geltungszeitraums routinemäßig, wenn sich das Verfahren zur Wiederzulassung des Wirkstoffs verzögert. Infolge dieser routinemäßigen Verlängerung sind hunderte von Pestiziden weiter im Verkehr und werden verwendet, obwohl die vorgeschriebene Risikoprüfung für die Wiederzulassung noch nicht abgeschlossen werden konnte.
Die EU-Kommission stützt ihre Verlängerungsentscheidungen auf eine Ausnahmeregelung der EU-Pflanzenschutzverordnung. Das EU-Gericht beanstandet nun die „automatische und systematische“ Verlängerung der Genehmigungen. Die Verlängerung sei vorläufiger Natur und habe Ausnahmecharakter. Insbesondere müsse die Kommission konkret prüfen, ob der Antragssteller zu Verzögerungen im Verfahren beigetragen hat, z.B. durch lückenhafte oder mangelhafte Daten.
Die Aurelia Stiftung (Berlin) hatte wegen der 2022 erfolgten Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffes Glyphosat (BAYER) gegen die EU-Kommission geklagt. Außer der Klage der Aurelia Stiftung hat das EU-Gericht den von den Umweltorganisationen Pollinis France und PAN Europe erhobenen Klagen zu den Pestizid-Wirkstoffen Boscalid und Dimoxystrobin stattgegeben. An den Verfahren haben diverse Hersteller von Pestiziden und ihre Interessenverbände als Streithelfer auf Seiten der EU-Kommission sowie Vertreter des Europäischen Rates und des EU-Parlaments mitgewirkt.
Viele Genehmigungen von Pestizid-Wirkstoffen verlängert die EU-Kommission auf Grundlage einer Ausnahmeregelung immer wieder, obwohl die erforderliche aktuelle Risikoprüfung noch nicht abgeschlossen war. Infolgedessen sind Wirkstoffe auch nach Ablaufen der regulären Genehmigung lange Zeit weiter im Verkehr, obwohl die letzte abgeschlossene Risikobewertung schon Jahrzehnte alt ist. Das in Verkehr halten von Pestiziden mit ungeklärten Risiken für Bienen und Biodiversität widerspricht dem Vorsorgeprinzip und der EU-Pestizidverordnung. Diese erlaubt Ausnahmen nur in besonders begründeten Fällen.
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