In einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle, 7 U 
33/19 vom 01.07.2019 (http://ots.de/GTLi29)positioniert sich das 
Oberlandesgericht Celle (soweit ersichtlich) erstmals im VW 
Abgasskandal. In dem dortigen Verfahren beabsichtigt das 
Oberlandesgericht Celle eine Berufung gegen ein Urteil des 
Landgerichts Stade zurück zu weisen. Das Landgericht Stade hatte 
zuvor eine Klage gegen VW abgewiesen. Man muss das Urteil jedoch 
genau lesen, um zu verstehen, dass sich das Oberlandesgericht Celle 
dennoch auf die Seite der Geschädigten stellen möchte. Das 
Oberlandesgericht Celle hat zu einem Sonderfall Stellung genommen. 
Dem „Normalfall“ des Erwerbs eines manipulierten Fahrzeugs vor 
Aufdeckung des Skandals steht das Oberlandesgericht Celle positiv 
gegenüber.
   In dem Fall des OLG Celle ging es darum, dass ein Käufer erst im 
Jahre 2016 nach Aufdeckung des Abgasskandals das Fahrzeug von einem 
Gebrauchtwagenhändler erworben hat. In diesem Fall sieht das 
Oberlandesgericht keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung mehr. 
Anderes soll jedoch offensichtlich gelten, wenn das Fahrzeug vor der 
Aufdeckung des Skandals Ende 2015 erworben wurde. Betrachtet man sich
das Urteil genauer, finden sich dort die folgenden Ausführungen:
   „Nach der gegenläufigen Auffassung, die u.a. von dem OLG Karlsruhe
(Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18) und von dem OLG Köln 
(Beschluss vom 3. Januar 2019, 18 U 70/18; Beschluss vom 1. März 
2019, 16 U 146/18), aber auch in der Instanzrechtsprechung im 
hiesigen Bezirk (etwa LG Hildesheim, Urteile vom 18. Dezember 2018, 3
O 66/18 und 3 O 97/18; LG Hildesheim, Urteil vom 12. Dezember 2018, 2
O 360/17; LG Lüneburg, Urteil vom 28. September 2018, 9 O 52/18 sowie
Urteil vom 30. Oktober 2018, 9 O 94/18; LG Stade, Urteil vom 9. 
Januar 2019, 5 O 95/18 sowie Urteil vom 20. Februar 2019, 5 O 137/18)
vertreten wird, kommt ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB 
gegenüber der Beklagten in Betracht. Dies wird damit begründet, dass 
die Beklagte durch das Inverkehrbringen der Dieselmotoren vom Typ EA 
189 unter bewusster Verwendung der unzulässigen Abschaltvorrichtung 
den Käufern der betroffenen Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten
verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt habe. Denn mit 
der Herstellung und dem Inverkehrbringen der in Rede stehenden 
Motoren sei konkludent die Erklärung des Herstellers verbunden, dass 
der Einsatz der Fahrzeuge mit den verbauten Dieselmotoren im 
Straßenverkehr entsprechend ihrem Verwendungszweck uneingeschränkt 
zulässig sei, was wegen der vorhandenen gesetzeswidrigen 
Abschalteinrichtung nicht der Fall sei. Diese damit einhergehende 
Täuschung der Käufer derartiger Fahrzeuge sei unter den gegebenen 
Umständen (Profitstreben unter bewusster Täuschung von Behörden, 
Kunden und Händlern) als sittenwidrig einzustufen, wobei der bei den 
Käufern entstandene Schaden, der in dem Abschluss des Kaufvertrages 
über das mangelbehaftete Fahrzeug zu sehen sei, auch unter den 
Schutzzweck der Norm falle. Denn die Käufer seien über einen die 
Kaufentscheidung wesentlich beeinflussenden Umstand, nämlich über die
uneingeschränkte nicht bedrohte Verwendung des Fahrzeugs im 
Straßenverkehr, in sittenwidriger Weise getäuscht worden, wodurch 
unmittelbar in ihren Rechtskreisen eingegriffen worden sei (vgl. im 
einzelnen OLG Karlsruhe, aaO, Rdnr. 5 – 41 bei juris).
   c) Aber auch bei Zugrundelegung der zuletzt genannten Auffassung, 
      der der Senat nach vorläufiger Prüfung grundsätzlich zuneigt, 
      (…)“
   Das Oberlandesgericht Celle setzt sich folglich mit den 
verschiedenen Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte 
auseinander. Dabei teilt es unmissverständlich mit, dass es sich der 
Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Oberlandesgerichts 
Köln zuneigt, wenn es um einen Kauf vor der Aufdeckung des Skandals 
geht. Das Oberlandesgericht Köln und das Oberlandesgericht Karlsruhe 
sehen in dem Verhalten der Volkswagen AG eine vorsätzliche 
sittenwidrige Schädigung, weshalb den Geschädigten 
Schadensersatzansprüche zustehen. Das Oberlandesgericht Celle äußert 
deshalb in seinem Urteil deutlich, dass es voraussichtlich ebenfalls 
einen Schadensersatzanspruch der Geschädigten sieht und die Ansicht 
des Oberlandesgerichts Braunschweig ablehnt.
   Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH teilt 
dazu mit: „Damit scheint sich auch das Oberlandesgericht Celle 
Niedersachsen positioniert zu haben. Es ist zu erwarten, dass 
ebenfalls eine Verurteilung der Volkswagen AG erfolgt, wenn das 
Gericht darüber zu entscheiden hat. Damit positionieren sich immer 
mehr Oberlandesgerichte zugunsten der Geschädigten.“
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