Die anhaltende Diskussion über Care-Energy und 
EEG-Umlage, hatte das Unternehmen dazu veranlasst sich nochmals 
ausführlich mit der EEG-Umlage zu beschäftigen und die 
Voraussetzungen zu prüfen. Das Ergebnis, liest sich interessant.
Die EEG-Umlage stellt eine privatrechtliche Abgabe dar!
   Aus der Begründung des OLG Hamm geht hervor, dass die EEG-Umlage 
keine öffentliche Abgabe darstellt, da sie nicht an den Staat, 
sondern vielmehr an die Übertragungsnetzbetreiber zu zahlen ist. 
Damit ist die Umlage Teil eines privatrechtlichen Vertrages zwischen 
Stromversorger und Letztverbraucher. Zwar stellt die Förderung 
erneuerbarer Energien eine öffentliche Aufgabe dar, ist jedoch 
unabhängig von der vertraglich vereinbarten Abgabepflicht gegenüber 
Versorgungsunternehmen zu sehen.
   Schließlich seien Stromversorgungsunternehmen gesetzlich NICHT 
dazu verpflichtet, die Umlage andie Letztverbraucher weiterzugeben – 
so das OLG Hamm.
   Die Prüfung einer Vielzahl von AGB der verschiedensten 
Stromanbieter hat ergeben, dass die EEG-Umlage jedoch als gesetzliche
oder hoheitliche Abgabe definiert oder assoziiert wird.
Das ist falsch!
   Die EEG-Umlage ist eine privatrechtliche Umlage, muss zwischen 
Letztverbraucher und Elektrizitätsunternehmen klar vertraglich 
definiert sein. Fehlt die Vereinbarung, muss der Kunde die EEG-Umlage
nicht bezahlen.
   Das EEG regelt ausschließlich den Belastungsausgleich zwischen 
Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetrieben, 
nicht jedoch die Weiterverrechnung dieser Kosten an den 
Letztverbraucher.
   Anders ausgedrückt, muss das Elektrizitätsversorgungsunternehmen 
diese EEG-Umlage NICHT an den Letztverbraucher verrechnen, es handelt
sich um eine KANN Bestimmung, die in jedem Fall eine vertragliche 
Vereinbarung voraussetzt.
   Bei Änderung der EEG-Umlage ist aus diesem Grund ein 
Sonderkündigungsrecht zulässig, da die EEG-Umlage eben keine 
gesetzliche Steuer oder Abgabe darstellt.
Anbieter verweigern Sonderkündigungsrecht
   So kam der Branche die Erhöhung der EEG-Umlage alsvermeintlicher 
Verteuerungsgrund gerade recht. Zum einen dient sie als „Sündenbock“,
wie Aribert Peters vom Bund der Energieverbraucher meint. Damit könne
der Unmut der Kunden auf den Staat und den Ökostrom gelenkt werden.
   Zum anderen erfüllt der Verweis auf die EEG-Umlage aber aucheinen 
ganz praktischen Zweck: In vielen Fällen hebelt sie das 
Sonderkündigungsrecht aus, das Kunden bei Preiserhöhungen 
normalerweise zusteht. Bei allen Haushalten, die nicht mehr mit dem 
alten gesetzlichen Grundversorgungstarif beliefert werden, greifen 
nämlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der neuen Verträge; das 
trifft auf rund 60 Prozent der Kunden zu. „In diesen Verträgen haben 
viele Anbieter das Sonderkündigungsrecht eingeschränkt“, sagt Fabian 
Fehrenbach von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Häufig gelte 
es beispielsweise nicht bei einer Erhöhung staatlicher Abgaben. 
Vergessen wurde jedoch bei dieser Ausführung, dass die EEG-Umlage 
keine staatliche Abgabe ist.
   In den von Care-Energy geprüften Fällen, lag vertraglich keine 
Vereinbarung zur Weiterverrechnung diese EEG-Umlage an die 
Letztverbraucher vor, sondern ein lapidarer Passus, als ob es sich 
bei der EEG-Umlage um eine gesetzliche oder hoheitliche Abgabe 
handelt würde.
   „Unserer Ansicht war somit die Weiterverrechnung der EEG-Umlage an
den Letztverbraucher, als auch die Beschneidung der Verbraucherrechte
bei Sonderkündigung, aber auch die intransparente oder nicht 
definierte Höhe der EEG-Umlage – da nicht vertraglich geregelt – 
illegal und zum Nachteil der Verbraucher“, so Martin Richard Kristek 
CEO Care-Energy.
Stromkunden müssen nun prüfen!
   Stromkunden werden daher aufgefordert, die AGB ihrer 
Stromversorger auf die Bestandteile der vertraglichen Regelung der 
EEG-Umlage als Zahlungspflicht, auf vertraglich vereinbarte Höhe und 
auf die Zahlungsverpflichtung dieser Privatumlage zu prüfen.
   Wird nicht derartiges gefunden, solle man sich sofort an die 
Verbraucherzentralen, Verbraucherschutz, Bund der Energieverbraucher,
oder einen Rechtsanwalt wenden.
   Ein bloßer Hinweis, dass die EEG-Umlage xy hoch ausfällt, jedoch 
nicht in die AGB als Änderung aufgenommen wird, ersetzt die 
vertragliche Vereinbarung dieser nicht. Ein einfacher Hinweis, der 
nicht als Vertragsänderung ersichtlich war und somit der Verbraucher 
nicht auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen wurde, reicht in 
solchen Fällen nicht aus.
   Finden sich keine derartige schriftliche Vereinbarung, sollder 
Verbraucher sofort und schriftlich die Weiterverrechnung der 
EEG-Umlage in Ermangelung der vertraglichen Vereinbarung beanstanden 
und sowohl die EEG-Umlage für den gesamten Vertragszeitraum, als auch
einen Schadenersatzdurch Versagung des Sonderkündigungsrechtes bei 
Preiserhöhung durch die EEG-Umlagenerhöhung verlangen.
   Bei Verträgen die durch Vermittler oder Betreiber von 
Vergleichsportalen zustande gekommen sind, kann sich der Verbraucher 
auch an diesen schadlos halten, denn Vergleichsportale und Vermittler
sind Provisionsempfänger und somit für eine ordentliche Beratung 
haftbar. In solchen Fällen würde eine Fehlberatung durch die 
Verletzung der Hinweispflicht vorliegen, wofür diese ebenso haftbar 
gemacht werden könnten.
Pressekontakt:
Dkfm. Marc März 
marc.maerz@care-energy.de
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