Oberverwaltungsgericht: Schwarmkraftwerk dient dem Allgemeinwohl

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz gibt Strom aus erneuerbaren Energien in jeder Abwägung Vorrang. Das gilt auch für Strömungskraftwerke an Bundeswasserstraßen. Strom aus erneuerbaren Energien, ausdrücklich auch aus Strömungsenergie, liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient dem Allgemeinwohl. So hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 15. Oktober 2026 entschieden. Der Bund muss dem Antragsteller Helmuth Portugall deshalb ein Schwarmkraftwerk aus 55 Energyfischen der Energyminer GmbH an der Insel Niederwerth bei Koblenz genehmigen. Das Gericht hat die Berufung der Bundesrepublik Deutschland gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Az. 1 A 11648/25.OVG).

Das überragende öffentliche Interesse gilt auch an Bundeswasserstraßen

§ 2 EEG stellt Errichtung und Betrieb von Anlagen für erneuerbare Energien ins überragende öffentliche Interesse und hält fest, dass sie der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Das Oberverwaltungsgericht macht deutlich, dass diese Wertung auch für Strömungskraftwerke an Bundeswasserstraßen gilt. Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung muss sie berücksichtigen, wenn sie über eine Genehmigung entscheidet. Das Gericht knüpft dabei an Entscheidungen der Obergerichte in Sachsen-Anhalt und Bayern an, die § 2 EEG ebenfalls auf Wasserkraftanlagen anwenden.

Für die Abwägung gibt das Gesetz eine klare Richtung vor. Erneuerbare Energien gehen als vorrangiger Belang in sie ein und setzen sich nach dem Urteil im Regelfall durch. Abweichen kann eine Behörde nur, wenn besondere Umstände am Standort das fachlich begründen. In Niederwerth sah das Gericht solche Umstände nicht. Betroffen sind allein Kanus, Ruderboote und andere Freizeitboote ohne Motor, und sie können auf andere Bereiche des Rheins ausweichen. Das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien überwiegt deshalb eindeutig.

„Unsere Flüsse liefern Energie bei Tag und bei Nacht, bei Windstille und im tiefsten Winter. Dieses Potenzial liegt bislang fast ungenutzt vor unserer Haustür“, sagt Dr. Georg Walder, Gründer und Co-CEO der Energyminer GmbH. „Das Oberverwaltungsgericht hat unmissverständlich bestätigt: Wer es erschließt, handelt im überragenden öffentlichen Interesse, denn diese Energie dient dem Allgemeinwohl. Das Urteil zeigt, wie weit § 2 EEG reicht, und hat Signalwirkung über Niederwerth hinaus. Es wird viele Genehmigungsverfahren für Strömungskraftwerke spürbar erleichtern. Jetzt geht es darum, diese Energie zu nutzen, Fluss für Fluss, Standort für Standort. Wir sind bereit.“

Richtungsweisend für künftige Genehmigungsverfahren

Das Urteil setzt auf die Abwägung im Einzelfall statt auf pauschale Regeln. Im Widerspruchsverfahren hatte sich die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung auf interne Grundsätze aus dem Jahr 2020 gestützt, nach denen Kleinstwasserkraftanlagen im Fahrwasser grundsätzlich ausgeschlossen sind. Das Gericht stellt klar, dass ein automatischer Vorrang der Schifffahrt im Fahrwasser weder mit dem Bundeswasserstraßengesetz noch mit dem EEG vereinbar ist. Wasserstraßen wie der Rhein sind Verkehrswege und dienen zugleich der Wasserwirtschaft. Ziel der Genehmigungsregeln ist es laut Gericht, Vorhaben mit den Erfordernissen der Schifffahrt in Einklang zu bringen. Jeder Standort erhält deshalb eine eigene, offene Abwägung.

Jede Anlage zählt. Diesen Grundsatz wendet das Gericht ausdrücklich auch auf die Wasserkraft an. Der flächendeckende Ausbau der erneuerbaren Energien braucht jeden geeigneten Standort, und jeder Verweis auf einen anderen Ort würde unter dem Strich einen möglichen Standort kosten. Ein Strömungskraftwerk muss deshalb nicht ausweichen, nur weil es anderswo vielleicht weniger Konflikte gäbe. Was für Wind und Sonne gilt, gilt damit auch für Strom aus der Strömung.

Das Schwarmkraftwerk an der Insel Niederwerth

Am rechten Rheinufer der Insel Niederwerth sollen 55 Energyfische in elf Reihen auf einer Fläche von 210 mal 15 Metern schwimmen, mindestens 30 Meter von der 120 Meter breiten Fahrrinne entfernt. Für die Berufsschifffahrt und für motorisierte Freizeitboote erwartet das Gericht bei entsprechender Kennzeichnung keine Beeinträchtigung. Kanus, Kajaks, Ruderboote und Stand-up-Paddler können auf andere Bereiche ausweichen. Der Strom soll über das das im Eigentum des Antragsteller befindliche nahegelegene „Alte Wasserwerk“ Niederwerth ins öffentliche Netz fließen.

Jeder Energyfish ist rund drei Meter lang und kommt ohne bauliche Eingriffe in das Gewässer aus. Im Schwarm zusammengeschaltet liefern die Energyfische bereits ab etwa einem Meter Wassertiefe grundlastfähigen Strom, wetterunabhängig und rund um die Uhr. Das erste Schwarmkraftwerk mit 124 Energyfischen am Rhein bei St. Goar ist bereits genehmigt, die ersten Anlagen sind im Wasser.

Der Weg zum Urteil

Der Vorhabenträger Helmuth Portugall setzt sich seit etwa 2015 für Strom aus der Strömung des Rheins an der Insel Niederwerth ein. Für den jetzt beantragten Abschnitt gab es bereits 2017 eine Genehmigung für Bau und Betrieb ähnlicher Kraftwerke, die allerdings nie umgesetzt wurde. Den Antrag für das Schwarmkraftwerk von Energyminer stellte Portugall im Januar 2024. Das Verwaltungsgericht Koblenz gab seiner Klage im Oktober 2025 statt, das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung am 15. Oktober 2026.

Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz: https://ovg.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/pressemitteilungen/detail/genehmigung-fuer-kleinstwasserkraftanlage-im-rhein

 

 

Die Energyminer GmbH erschließt mit dem Energyfish die kinetische Energie frei fließender Gewässer. Die schwimmenden Strömungskraftwerke erzeugen Strom ohne Staumauern oder Betonbauwerke und bleiben vollständig in das natürliche Flussgeschehen integriert. Dr.-Ing. Georg Walder und Dr.-Ing. Richard Eckl haben das Unternehmen 2021 gegründet und führen es gemeinsam.

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