Die Europäische Kommission bezweifelt die 
Vereinbarkeit des deutschen Luftverkehrsrechts zur Festlegung von 
Flugrouten mit der EU-Umweltgesetzgebung und hat deshalb heute 
(Donnerstag) ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die 
Bundesrepublik Deutschland eröffnet. Wegen der nachträglichen 
Änderung von Flugrouten am neuen Flughafen Berlin/Brandenburg hatte 
sie mehrere Beschwerden erhalten. Demnach wichen die im Januar 2012 
festgelegten Flugrouten am Flughafen BER erheblich von denen ab, die 
im Rahmen des ursprünglichen Planungsverfahrens im Jahr 2004 
genehmigt wurden. Die Auswirkungen der geänderten Flugrouten auf die 
Umwelt seien dabei nicht genügend geprüft worden. In einem ersten 
Schritt im Rahmen eines höchstens dreistufigen 
Vertragsverletzungsverfahrens hat die Europäische Kommission deshalb 
heute ein Fristsetzungsschreiben an die Bundesrepublik Deutschland 
übersandt. Die deutschen Behörden haben nun zwei Monate Zeit, 
Stellung zu nehmen.
   Aus Sicht der Europäischen Kommission steht die deutsche 
Gesetzgebung in diesem Bereich zum Teil nicht in Einklang mit zwei 
EU-Richtlinien: der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung
bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (2011/92/EU) und 
der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der 
wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, 
92/43/EWG).
   Die Europäische Kommission hat die Aufgabe, die korrekte Anwendung
von EU-Recht in den EU-Mitgliedstaaten zu prüfen. Sie kann bei 
Verstößen Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Adressat ist dabei 
immer der EU-Mitgliedstaat. Vertragsverletzungsverfahren bestehen aus
drei Stufen: 1) einem Fristsetzungsschreiben, in dem die Europäische 
Kommission einen Mitgliedstaat auffordert, innerhalb einer bestimmten
Frist zu einem Problem bei der Anwendung von EU-Recht Stellung zu 
nehmen, 2) einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, in der der 
Gegenstand einer möglichen Vertragsverletzungsklage vor dem 
Europäischen Gerichtshof dargelegt und der Mitgliedstaat aufgefordert
wird, den Verstoß innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen und 
als mögliche letzte Stufe 3) die Einleitung eines gerichtlichen 
Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof, wenn der betroffene 
Staat der begründeten Stellungnahme nicht nachkommt.  Wenn der 
Gerichtshof eine Vertragsverletzung feststellt, kann er 
beispielsweise ein Zwangsgeld oder andere Strafzahlungen verhängen.
Pressekontakt:
Europäische Kommission – Vertretung in Deutschland
Pressestelle
Reinhard Hönighaus/Claudia Guske
Unter den Linden 78 – 10117 Berlin
Tel.: 030-22802300/030-22802190
http://ec.europa.eu/deutschland/presse/index_de.htm
