Durch das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
17.10.2019 (Az: 20 O 9/18) wurde erstmals ein Fahrzeughersteller im 
Abgasskandal zu Schadenersatz in Form der Rückzahlung des Kaufpreises
unter Anrechnung der gezogenen Nutzungen wegen Verletzung des 
europäischen Zulassungsrechts verurteilt. Das Urteil der Kanzlei 
Rogert & Ulbrich, eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal, 
könnte für viele weitere Verfahren wegweisend sein. Denn aus der 
Urteilsbegründung geht unmissverständlich hervor, dass die Pflichten 
des Fahrzeugherstellers beinhalten, die genannten Grenzwerte im 
realen Fahrbetrieb unter normalen Betriebsbedingungen einzuhalten.
   In der Urteilsbegründung bezieht sich das Landgericht Stuttgart 
auf die Pflichten des Herstellers im Rahmen des europäische 
Zulassungsrecht Artikel 4 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 
715/2017 und führt dazu aus: „Nach der zutreffenden 
höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die im Anhang I der 
Verordnung (EG) Nr. 715/ 2007 genannten Grenzwerte auch im realen 
Fahrbetrieb unter normalen Betriebsbedingungen einzuhalten (….). 
Für die Richtigkeit dieser Auslegung spricht der klare Wortlaut 
dieser Normen.“
   Zudem handele es sich bei den zitierten Normen der Verordnung um 
Schutzgesetze im Sinne von § 823 Absatz 2 BGB. Die Vorgaben des 
Bundesgerichtshofs (BGH), die im Urteil vom 13.12.2011 (Az: XI ZR 
51/10, juris Rn. 21) niedergelegt wurden, seien für das Vorliegen 
eines Schutzgesetzes erfüllt.
   Laut Prof. Dr. Rogert, dem Anwalt des Klägers, handele es sich bei
dem Urteil des Landgerichts um die stringente Anwendung materiellen 
Rechts. Eine solche Entscheidung sei schon lange überfällig gewesen.
   Der Kläger selbst legte übrigens mit Aufnahme des gerichtlichen 
Verfahrens sein Fahrzeug still, da er nicht mit einem nicht 
zulassungsfähigen Fahrzeug zur Luftverschmutzung beitragen wollte. Im
Folgenden wird der Gesetzestext zum Emissionsverhalten zitiert, auf 
den sich das Landgericht Stuttgart berufen hat:
Artikel 4
Pflichten des Herstellers
(1) Der Hersteller weist nach, dass alle von ihm verkauften, 
zugelassenen oder in der Gemeinschaft in Betrieb genommenen 
Neufahrzeuge über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und 
ihren Durchführungsmaßnahmen verfügen. Der Hersteller weist außerdem 
nach, dass alle von ihm in der Gemeinschaft verkauften oder in 
Betrieb genommenen neuen emissionsmindernden Einrichtungen für den 
Austausch, für die eine Typgenehmigung erforderlich ist, über eine 
Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und ihren 
Durchführungsmaßnahmen verfügen. Diese Pflichten schließen ein, dass 
die in Anhang I und in den in Artikel 5 genannten 
Durchführungsmaßnahmen festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. 
(2) …. Die von dem Hersteller ergriffenen technischen Maßnahmen 
müssen außerdem sicherstellen, dass die Auspuff- und 
Verdunstungsemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer 
eines Fahrzeuges bei normalen Nutzungsbedingungen entsprechend dieser
Verordnung wirkungsvoll begrenzt werden. Daher ist die 
Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge über einen Zeitraum
von bis zu 5 Jahren oder 100 000 km zu kontrollieren; es gilt der 
Wert, der zuerst erreicht wird. Die Dauerhaltbarkeit 
emissionsmindernder Einrichtungen ist über eine Laufleistung von 160 
000 km zu prüfen…..
Artikel 5
Anforderungen und Prüfungen
(1) Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die
das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, 
gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen 
Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren 
Durchführungsmaßnahmen entspricht.“….
Kontakt:
Dirk Fuhrhop
Rechtsanwalt
Rogert & Ulbrich  
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