Der ansonsten in weiten Teilen eher nicht so 
verbraucherfreundlich urteilende Osten der Republik wartet nun mit 
einem wahrlich spektakulären Urteil gegen Volkswagen auf und 
verurteilt den Wolfsburger Konzern zur Rücknahme eines Audi A8 mit 
einem 3.0l-Motor Euro5 der Baureihe EA897 (Urteil vom 03.07.2019, Az.
10 O 408/18). 
   In der Begründung heißt es, der sich weitestgehend auf ein 
„einfaches Leugnen“ beschränkende Vortrag der Beklagten (die 
Volkswagen AG) sei nicht geeignet, ernsthaft in Zweifel zu ziehen, 
dass sie an der Entwicklung des unstreitig in diversen Fahrzeugen aus
dem Gesamtkonzern eingesetzten Motors zumindest entscheidend 
mitbeteiligt gewesen sei. Der Motor sei nach Auffassung der Kammer 
auch nicht anders zu behandeln aus der hinlänglich bekannte Motor EA 
189. Auch im vorliegenden Fall sei von einer unzulässigen 
Abschalteinrichtung auszugehen. Es sei festzustellen, dass sich 
Volkswagen im Kern auf ein „einfaches Bestreiten der Gleichstellung 
mit dem Motor EA 189 beschränkt“, im Übrigen aber der Vortrag nicht 
geeignet sei, das Vorliegen einer illegalen Abschalteinrichtung in 
Frage zu stellen. Der Kläger habe nämlich zutreffend darauf 
hingewiesen, dass sich Volkswagen offensichtlich scheue, ausdrücklich
zu behaupten, eine (illegale) Abschalteinrichtung liege im 
streitgegenständlichen Fahrzeug nicht vor. 
   Auch nachfolgend habe sich die Volkswagen AG nicht entsprechend 
klar geäußert, zur Überzeugung des Gerichts auch aus gutem Grund. 
„Welchen anderen Hintergrund außer einer illegalen 
Abschalteinrichtung sollte die Anordnung des KBA haben?“, fragt sich 
die Kammer. „Warum solle sich die Audi AG einer Aufforderung des KBA 
beugen, wenn tatsächlich nichts Illegales vorläge?“, rätselt die 
Kammer weiter. Offensichtlich sei die Audi AG durch Kooperation einem
öffentlichkeitswirksamen förmlichen Bescheid nur zuvorgekommen. Der 
Motor EA 897 sei daher identisch dem Motor EA 189 zu behandeln. In 
der Sache selbst qualifizierte das Gericht das Verhalten des 
VW-Konzerns als sittenwidrig. 
   Die Täuschung durch VW diene – andere Motive seien weder dargelegt
noch sonst ersichtlich – dem Zweck, zur Kostensenkung (und 
möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und 
technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu 
vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen 
Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Schon dieses 
Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und 
Benachteiligung von Kunden und Wettbewerbern gebe dem Handeln das 
Gepräge der Sittenwidrigkeit und ließe das teilweise in den Medien 
verharmlosend als „Schummelei“ bezeichnete Vorgehen weder als 
„Kavaliersdelikt“ noch als „lässliche Sünde“ erscheinen. 
   Hinzu trete, dass man bei VW durch die Manipulation der 
Motorsteuerungssoftware einen Teil des Motors beeinflusst habe, den 
ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe
durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder 
weniger vom Zufall abhing und VW darauf hoffen konnte, niemals 
erwischt zu werden. Ein solches die Verbraucher täuschendes Verhalten
sei  auch bei Anwendung eines durchschnittlichen, nicht übermäßig 
strengen Maßstabs als sittenwidrig zu bewerten. Das Verhalten wiege 
umso schwerer, als es sich beim Kauf eines Pkw für viele Verbraucher 
um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht mit oft 
deutlichen finanziellen Belastungen handele, die durch ihr 
unredliches Verhalten nachteilig beeinflusst worden ist. Die Beklagte
habe die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem eigenen 
Vorteil ausgenutzt. 
   „Wir hatten zwar bereits früher in einem vergleichbaren Verfahren 
mit 3.0 TDI Euro5-Motor gewonnen. Dieses Urteil bedient sich jedoch 
einer an Deutlichkeit kaum zu überbietenden Sprache, die der 
Wackelpudding-Taktik der Beklagten eine deutliche Absage erteilt. 
Wackelpudding deshalb, weil es mit den Aussagen der Volkswagen AG in 
den Abgasskandal-Verfahren so ist, als wolle man einen Pudding an die
Wand nageln. Ich begrüße es gerade vor diesem Hintergrund sehr, dass 
immer mehr Richter den Mut haben, sich auf die Seite des Betroffenen 
stellen und tatsächlich das auszusprechen, was jeder schon lange 
geahnt hat – nämlich dass auch die älteren  Premiummodelle wie der A8
von Audi mit Schadstoffnorm Euro5 mit einer Abschaltvorrichtung 
bestückt sind,“ freut sich Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco Rogert aus 
Köln über diesen weiteren Erfolg seiner Kanzlei, die damit ihre 
Stellung als führende Kanzlei in der rechtlichen Aufarbeitung des 
Abgasskandals untermauert.
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Dirk Fuhrhop
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