Am 25. April 2017 hat das Landgericht Düsseldorf 
in Deutschland zugunsten von Nichia Corporation („Nichia“) drei 
einstweilige Verfügungen gegen Everlight Electronics Co., Ltd. 
(„Everlight“) wegen Verletzung von Nichias YAG Patent EP 936 682 (DE 
697 02 929) durch Urteil aufrechterhalten. Die einstweiligen 
Verfügungen betreffen die von Everlight hergestellten und in 
Deutschland vertriebenen weißen LED-Produkte „334-15/X1C5-1QSA“, 
„334-15/T2C2-1TVB“ und „XI3535-KT577J1-03201-000P“.
   Everlight hatte am 19. Januar 2017 gegen die zuvor im 
Beschlusswege (d.h. ohne vorherige Anhörung von Everlight) erlassenen
drei einstweiligen Verfügungsentscheidungen des Landgerichts 
Düsseldorf (Az. 4a O 104/16, 4a O 112/16, 4a O 113/16) Widerspruch 
erhoben. Die Patentverletzung seitens Everlight und die einstweiligen
Verfügungen wurden jedoch durch das Gericht mit Urteil vom 25. April 
2017 aufrechterhalten. Das Gericht hatte auch keine Zweifel am 
Rechtsbestand von Nichias YAG Patent im Hinblick auf die von 
Everlight vorgelegte Nichtigkeitsklage ihrer deutschen 
Tochtergesellschaft Everlight Electronics Europe GmbH.
   Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil die weitere 
Vollstreckung der einstweiligen Verfügungen von einer 
Sicherheitsleistung von je 250.000 EUR pro einstweiliger Verfügung 
abhängig gemacht. Zwischenzeitlich wurden diese Sicherheitsleistungen
durch Nichia erbracht und alle drei einstweiligen Verfügungen 
Everlight nochmals zugestellt.
   Es handelt sich bei den drei einstweiligen Verfügungen um 
vorläufige Rechtsschutzmaßnahmen, die von Everlight noch mit 
Rechtsmitteln angegriffen werden können.
   Nichia legt größten Wert auf die Sicherung ihrer Patente und 
anderen gewerblichen Schutzrechte und geht konsequent und weltweit 
gegen Schutzrechtsverletzungen vor.
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