Alte Heizgeräte entsprechen oftmals 
nicht den gesetzlichen Anforderungen
   Der Kauf gebrauchter Kaminöfen über Kleinanzeigen oder 
Online-Auktionshäuser wirkt auf den ersten Blick wie ein Schnäppchen,
kann aber Probleme mit sich bringen. So dürfen manche Heizgeräte gar 
nicht in Betrieb genommen werden oder müssen – entsprechend 
kostspielig – nachgerüstet werden. Denn während für Altgeräte, die 
bereits in Betrieb sind, noch bis 2024 Übergangsregelungen zum 
Bestandsschutz greifen, erlöschen diese beim Wechsel des Standortes.
   Der HKI Industrieverbrand Haus-, Heiz- und Küchentechnik rät daher
allen Interessenten, sich vor der Anschaffung einer gebrauchten 
Feuerstätte die Bescheinigung der Typprüfung vom Vorbesitzer vorlegen
zu lassen. Eine weitere Möglichkeit bietet die 
HKI-Feuerstätten-Datenbank – zu finden unter www.ratgeber-ofen.de im 
Bereich „Service“ -, auf der bequem recherchiert werden kann, ob das 
Gerät den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
   Wer sich für den Erwerb eines Kaminofens interessiert, sollte sich
am besten für ein Neugerät entscheiden. Denn alle Neugeräte, die auf 
dem Markt sind, müssen die Grenzwerte verbindlich einhalten. Das 
schont nicht nur die Umwelt, sondern auch den Geldbeutel.
   Informationsbroschüre klärt auf: „Heizen mit Holz – so geht–s 
richtig“
   Um den Interessenten vor dem Kauf umfassend zu informieren, haben 
der HKI und die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. eine 
Informationsbroschüre herausgegeben, die vom Bundesministerium für 
Ernährung und Landwirtschaft gefördert wurde. Die Broschüre 
informiert neben dem richtigen Heizen mit Holz auch über gängige 
Typen von Feuerstätten und gibt allen, die eine moderne Feuerstätte 
anschaffen oder einen alten Ofen austauschen möchten, wichtige 
Entscheidungshilfen.
   Die Broschüre, ein zugehöriger Informationsfilm und weitere 
Informationen stehen auf der Seite www.richtigheizenmitholz.de zur 
Verfügung.
Kontakt:
HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V.
Daniel Jung
Referent Wirtschaft
Lyoner Str. 9
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