Jetzt kann es teuer werden: Wenn Vermieter oder Verkäufer die 
erforderlichen Energiekennwerte in kommerziellen Immobilienanzeigen 
nicht angeben, riskieren sie ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. Die 
entsprechende Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) gilt schon seit 
dem 1. Mai 2014. Bisher galt jedoch noch eine einjährige 
Übergangsfrist. Vom 1. Mai 2015 an können die Behörden Verstöße gegen
die Ausweispflicht hingegen mit Bußgeldern ahnden. „Wie hoch die 
Geldstrafe für diese Ordnungswidrigkeit dann im Einzelfall ausfällt, 
bleibt noch abzuwarten“, sagt Susanne Frey vom Energiedienstleister 
Minol. „Wir raten unseren Kunden aber, die Energieausweispflicht 
ernst zu nehmen – zumal sich die Vorgaben einfach erfüllen lassen.“
Notwendige Angaben in Immobilienanzeigen
   Die erforderlichen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen hängen 
davon ab, wann der Ausweis ausgestellt wurde und um welchen 
Immobilientyp es sich handelt. Bei neuen, ab Mai 2014 ausgestellten 
Ausweisen müssen Inserenten die Art des Energieausweises (Bedarfs- 
oder Verbrauchsausweis), den Wert des Endenergiebedarfs (bei 
Bedarfsausweisen) oder Endenergieverbrauchs (bei Verbrauchsausweisen)
und die im Ausweis genannten wesentlichen Energieträger der Heizung 
(zum Beispiel Erdgas) angeben. Bei Wohngebäuden müssen zudem Baujahr 
und Energieeffizienzklasse angegeben werden. Wer bereits einen 
Energieausweis aus dem Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 
1. Mai 2014 besitzt, kann auf die Angabe der neuen 
Energieeffizienzklasse verzichten. Zusätzlich gilt bei 
verbrauchsbasierten Energieausweisen für Wohngebäude, die vor dem 1. 
Mai 2014 ausgestellt wurden: Sofern der Warmwasseranteil nicht im 
Energieverbrauchskennwert enthalten ist, müssen Inserenten den Wert 
um 20 kWh pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche erhöhen.
   Liegt zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung kein gültiger 
Energieausweis vor, kann ausnahmsweise auf diese Angaben verzichtet 
werden. Aber Vorsicht: Spätestens beim Besichtigungstermin müssen 
Vermieter und Verkäufer dann unaufgefordert einen gültigen 
Energieausweis vorlegen. „Da zwischen Anzeigenschaltung und 
Besichtigung aber normalerweise nur wenige Tage liegen, empfehlen 
wir, den Energieausweis auf jeden Fall vorher zu beantragen“, sagt 
Frey.
   Wer noch keinen Energieausweis besitzt, kann ihn schnell und 
unkompliziert bei einem Energiedienstleister beantragen. Bei Minol 
können etwa Eigentümer, die einen Verbrauchsausweis benötigen, ganz 
einfach ein Online-Formular ausfüllen und abschicken. „Per E-Mail 
erhalten Sie direkt die vorläufigen Energiekennwerte für die 
Erstellung einer Immobilienanzeige“, sagt Frey.
Abmahnungen genau prüfen
   In den vergangenen Monaten gab es mehrfach Fälle, bei denen 
Inserenten und Eigentümer zweifelhafte Abmahnschreiben erhalten 
haben. Im Falle einer Abmahnung empfiehlt Minol deshalb, den Absender
und Anlass genau zu prüfen. Wenn sich der Absender beispielsweise 
nicht im Internet recherchieren lässt oder das betreffende Inserat 
nicht konkret, sondern nur standardmäßig benannt wird, ist Misstrauen
angebracht. „Die Betroffenen sollten dann keine 
Unterlassungserklärung unterzeichnen – denn dadurch bekennen sie sich
zu einem Wettbewerbsverstoß, der möglicherweise gar nicht vorliegt, 
und akzeptieren alle damit verbundenen Pflichten“, sagt Frey. Wer 
sich unsicher ist, ob ein Betrug vorliegt, sollte sich in jedem Fall 
an die Verbraucherzentrale wenden.
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Johanna Quintus
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