Für privat erzeugten Strom ergeben sich in der 
Praxis keine Änderungen
   Der Finanzausschuss im Deutschen Bundestag hat am heutigen 
Mittwoch das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie 
zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften abschließend 
beraten. Dazu erklären die finanzpolitische Sprecherin der 
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann, sowie der zuständige 
Berichterstatter Sebastian Brehm:
   „Die Steuerbefreiungen für Strom, der aus erneuerbaren 
Energieträgern und in sogenannten Kleinanlagen erzeugt wird (§ 9 
Absatz 1 Nr. 1 und 3 StromStG), werden im Einklang mit dem 
EU-Beihilferecht neu geregelt werden. Das schafft Rechtssicherheit 
für die Anlagenbetreiber und leistet einen aktiven Beitrag zur 
Energiewende sowie zur Erreichung der gesteckten Klimaziele.
   Die im Stromsteuergesetz enthaltenen diversen Steuerbegünstigungen
bleiben dabei erhalten. Sie sehen in bestimmten Fällen eine komplette
Befreiung von der Steuer vor. Die Steuerbefreiungen werden allerdings
klar definiert für bestimmte Anlage und Nutzungen, die ohne großen 
bürokratischen Aufwand weiter gewährt werden können.
   Ein Großteil aller bisher geförderten Anlagenbetreiber kommt 
weiter in den Genuss der Steuerbefreiungen. Die Steuerbefreiung gilt 
künftig für über zwei Megawatt große Anlagen, die erneuerbare 
Energien ausschließlich zum Eigenverbrauch produzieren. Die 
Voraussetzung eines Grünstromnetzes, also eines Netzes, durch das 
ausschließlich erneuerbare Energien geleitet werden, entfällt. Zudem 
ist Strom steuerbefreit, wenn er in Anlagen bis zu zwei Megawatt zum 
Eigenverbrauch entnommen wird bzw. an Letztverbraucher im räumlichen 
Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage geleistet wird.“
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