Das Bundeskabinett hat heute die 
Reservekraftwerksverordnung beschlossen. Hierzu erklärt der 
wirtschafts- und energiepolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im 
Deutschen Bundestag, Dr. Georg Nüßlein:
   „Mit der Verordnung schaffen wir die Voraussetzungen dafür, dass 
vor allem im Süden Deutschlands die Energieversorgung gesichert ist. 
Für Bayern ist dies besonders wichtig. Denn dort geht im Jahr 2015 
das Kernkraftwerk in Grafenrheinfeld vom Netz. Da es beim Netzausbau 
noch langsam vorangeht, würde es ohne eine entsprechende Vorsorge 
schwierig, die ab 2015 fehlenden Kapazitäten auszugleichen. Die 
Regelungen verschaffen uns auch einen zeitlichen Puffer für 
Entscheidungen, die über die Verordnung hinausgehen. Hierzu zählen 
zum Beispiel ein neues Marktdesign und eine grundlegende 
Überarbeitung des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG). Zum Ausgleich 
der schwankenden Energieerzeugung aus den Erneuerbaren Energien 
brauchen wir fossile, hochflexible Ausgleichskapazitäten wie zum 
Beispiel moderne Gaskraftwerke. Damit diese entstehen, muss aber 
nicht nur elektrische Arbeit, sondern auch Leistung auf einem 
entsprechenden Markt gehandelt werden. Bei einer grundlegenden 
EEG-Überarbeitung denke ich zum Beispiel an den Mechanismus zur 
Berechnung der EEG-Umlage. Wenn eine feste Einspeisevergütung gezahlt
wird, die Erneuerbaren Energien aber gleichzeitig eine 
strompreisdämpfende Wirkung an den Spotmärkten entfalten, wird die 
EEG-Umlage zwangsläufig immer weiter steigen. Hier müssen wir ran.“
Hintergrundinformation:
   Ende 2012 ist die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in
Kraft getreten, mit der neue Möglichkeiten zur Reaktion auf geplante 
Kraftwerksstilllegungen im Falle der Gefährdung der 
Versorgungssicherheit sowie zur Sicherstellung der Gasversorgung von 
für die Stromversorgung systemrelevanten Gaskraftwerken geschaffen 
wurden. Z. B. sollen Übertragungsnetzbetreiber und die 
Bundesnetzagentur künftig frühzeitig über geplante Stilllegungen von 
Kraftwerken informiert werden, die endgültige Stilllegung 
systemrelevanter Kraftwerke verhindert werden können und die 
Möglichkeit der Einspeisung dieser Kraftwerke im Fall der Gefährdung 
der Netzstabilität sichergestellt werden. Der Einsatz dieser 
Kraftwerke soll dann außerhalb des eigentlichen Marktgeschehens zur 
Sicherung der Systemstabilität („Netzreserve“) erfolgen. Die 
vorliegende Verordnung regelt auf Basis der Verordnungsermächtigung 
im Energiewirtschaftsgesetz die Details der vorgesehenen Maßnahmen 
für die Versorgungssicherheit.
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