Grundversorgung mit Strom und Gas – So ist die Rechtslage

Um die Grundversorgung mit Strom und Gas braucht sich in Deutschland niemand Sorgen zu machen, da diese gesetzlich im Energiewirtschaftsgesetz geregelt ist und dafür sorgt, dass die Netze zur Elektrizitäts- und Gasversorgung zuverlässig arbeiten und jedem Haushalt zur Verfügung stehen.

Das Energiewirtschaftsgesetz
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt in § 36 Abs. 1 Satz 1, dass jeder Haushalt Strom und Gas sicher, umweltfreundlich und zu einem angemessenen Preis erhält. Dies gilt auch für Haushalte in abgelegenen Gegenden, bei denen sich eine Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen nicht rentiert.
Das Gesetz regelt hierbei die Versorgung mit Strom in der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und die Versorgung mit Gas in der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV).

Der Grundversorger
Der Grundversorger ist der Energielieferant, der in einem Gebiet den überwiegenden Teil der Haushalte mit Strom und Gas versorgt, wie beispielsweise Strom und Gas von Thüga in Teilen von Rhein-Pfalz, Allgäu-Oberschwaben und Hegau-Bodensee.
Für die Bestimmung des Grundversorgers muss alle drei Jahre eine gesetzlich vorgeschriebene Evaluierung stattfinden. Das Ergebnis dieser Evaluierung muss dann veröffentlicht werden.

Jeder Haushalt hat ein Anrecht auf die Versorgung mit Strom und Gas und der Grundversorger muss gemäß § 36 EnWG den Kunden beliefern, solange dieser seine Rechnungen pünktlich bezahlt. Erst bei Zahlungsrückständen von über 100 Euro kann der Grundversorger die Versorgung einstellen, wobei auch Kunden mit negativen Schufa-Einträgen beliefert werden müssen.

Bestimmungen und Tarife
Der Grundversorger hat die Pflicht, seine Bestimmungen und Tarife öffentlich bekannt zu machen.
Darüber hinaus muss der Grundversorger jedem Haushalt den Basistarif anbieten. Dieser Basistarif ist meist höher als die angebotenen Wahltarife.
Im Jahr 2014 bezogen 34 % der Haushalte ihren Strom aus dem Grundtarif. Den Gasgrundtarif nutzten 26 % aller Haushalte.

Strom- und Gasabrechnung
Die Strom- und Gasabrechnung muss jährlich erfolgen und darf hierbei eine Abrechnungsperiode von 12 Monaten nicht wesentlich überschreiten. Grundversorger haben darüber hinaus die Pflicht, die Abrechnungen so zu gestalten, dass sie für den Kunden klar und einfach verständlich sind. Bezieht man beispielsweise Strom und Gas von Thüga, so findet man auf deren Webseite eine detaillierte Erklärung zu allen Posten auf der Rechnung.

Weist die Rechnung offensichtliche Fehler, wie beispielsweise Berechnungsfehler auf, so hat der Kunde das Recht, der Rechnung zu widersprechen. Dieser Widerspruch ist gesetzlich geregelt. Der Kunde muss bei einem offensichtlichen Fehler die Rechnung nicht bezahlen, bis der Fehler korrigiert wurde. Bei einem berechtigten Widerspruch darf kein Schufa-Eintrag erstellt werden.

Liegt jedoch kein offensichtlicher Fehler vor, so muss die Rechnung vorerst unter Vorbehalt beglichen werden.

Kündigungsrecht
Ein Grundversorgungsvertrag kann vom Kunden mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, wobei die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Der Grundversorger ist nach Eingang der Kündigung gesetzlich dazu verpflichtet, die Kündigung zu bestätigen.
Zudem kann jeder Kunde bei Ortswechsel von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Der Grundversorger darf im Falle einer Kündigung keine gesonderten Entgelte in Rechnung stellen und er darf Kunden selbst nur dann kündigen, wenn keine Pflicht zur Grundversorgung mit Strom und Gas gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes besteht.
Der Kunde kann jedoch sehr wohl gekündigt werden, wenn er ein schuldhaftes Verhalten an den Tag legt, wie beispielsweise die Manipulation des Zählers, oder wenn er seine Rechnungen nicht bezahlt.