(DBV) Am morgigen Dienstag (8. Juli 2014) hat das 
Bundesverfassungsgericht eine mündliche Verhandlung zur Frage der 
Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes anberaumt. Der 
Deutsche Bauernverband (DBV) als Spitzenverband der Land- und 
Forstwirtschaft ist hierzu als Sachverständiger geladen worden und 
wird durch seinen Vizepräsidenten Norbert Schindler vertreten.
   In einer vorab eingereichten schriftlichen Stellungnahme betont 
der DBV, dass er keinen verfassungsmäßigen Grund sieht, wonach die 
erbschaftsteuerliche Verschonung land- und forstwirtschaftlicher 
Betriebe nicht mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Das 
Bundesverfassungsgericht ist vom Bundesfinanzhof (BFH) angerufen 
worden, um die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaft- und 
Schenkungsteuer zu prüfen. Der BFH  hält die Verschonung für 
Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und 
Anteilen an Kapitalgesellschaften für nicht ausreichend durch 
Gemeinwohlgründe gerechtfertigt und sieht darin eine 
verfassungswidrige „Überprivilegierung“.
   Der DBV legt in seiner Stellungnahme dar, dass die 
Verschonungsregeln insbesondere für das land- und 
forstwirtschaftliche Vermögen sehr wohl durch vielfältige 
Gemeinwohlgründe wie die Versorgungssicherung mit qualitativ 
hochwertigen Nahrungsmitteln, der Beitrag zum Klima-, Umwelt- und 
Naturschutz, die Stabilisierung des ländlichen Raums und Stärkung der
dortigen Infrastruktur oder die Pflege und Erhaltung der 
Kulturlandschaft gerechtfertigt sind.
   Aus Sicht des DBV würde eine Erbschaft- und Schenkungsteuer, die 
für die Land- und Forstwirtschaft keine Verschonung vorsieht, den 
ohnehin bereits starken Strukturwandel erheblich verschärfen. Bereits
heute geben jährlich 3 % aller landwirtschaftlichen Betriebe auf, mit
allen Folgen für die Agrarstruktur, Arbeitsplätze und 
Wirtschaftskraft im ländlichen Raum sowie eine flächendeckende 
bäuerliche Landbewirtschaftung in Deutschland. Durch einen 
zusätzlichen negativen Impuls durch eine „schonungslose“ Erbschaft- 
und Schenkungsteuer würden noch mehr Betriebe aufgeben, so der DBV.
   In der Land- und Forstwirtschaft ist es der Regel nicht möglich, 
ausreichend finanzielle Vorsorge für den Erbschaft- oder 
Schenkungsteuerfall zu treffen. Laut dem Testbetriebsnetz der 
Bundesregierung betrug die durchschnittliche Eigenkapitalbildung 
landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetriebe im Durchschnitt der letzten
fünf Wirtschaftsjahre nur rund 8.900 Euro pro Wirtschaftsjahr. Als 
pauschale Messgröße zur Sicherung der Existenz eines land- und 
forstwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebs gilt eine jährliche 
Eigenkapitalbildung von mindestens 10.000 Euro. Der Aufbau einer 
Altersversorgung, von Vermögen zur Abfindung weichender Erben oder 
eben zur Vorsorge gegen drohende Erbschaft- und Schenkungsteuer ist 
vor diesem Hintergrund kaum möglich. Aufgrund dieser fehlenden 
liquiden Mittel wären Land- und Forstwirte gezwungen, 
betriebsnotwendiges Vermögen zu veräußern. Dieses Vermögen, das in 
der Land- und Forstwirtschaft im Wesentlichen aus Nutzflächen, 
Wirtschaftsgebäuden und Vieh besteht, bildet jedoch die Basis für 
zukünftige Erträge, so dass eine „schonungslose“ Erbschaft- und 
Schenkungsteuer die Vermögenssubstanz dauerhaft schmälern würde. 
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind deshalb umfassend auf 
Verschonungsregeln angewiesen, so der DBV.
   Die schriftliche Stellungnahme des DBV ist unter 
www.bauernverband.de/erbschaftsteuer nachzulesen.
Pressekontakt:
Kontakt:
Deutscher Bauernverband
Dr. Michael Lohse
Pressesprecher 
Tel.: 030 / 31904 240

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