Man sollte meinen, dass die sukzessive monatliche 
Reduzierung der Einspeisevergütung sowie die nicht endenden 
politischen Diskussionen über die weitere Senkung der 
Einspeisevergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien Unsicherheit 
bei potentiellen Investoren hinsichtlich der Sinnhaftigkeit von 
Investments in Photovoltaikanlagen verursacht und die 
Investitionsbereitschaft nachlässt. Aber genau das Gegenteil ist der 
Fall. Nach wie vor ist die Nachfrage groß, da es nicht nur an 
alternativen Anlagemöglichkeiten mit einem so ausgewogenen 
Rendite/Sicherheits-Verhältnis mangelt, sondern insbesondere 
steuerliche Anreize dafür sorgen, dass sich Investitionen in den 
Betrieb von Photovoltaikanlagen weiter lohnen.
   Gerhard Schmitt und Klaus-Lorenz Gebhardt, beide 
Rechtsanwalt/Steuerberater und Partner der mittelständischen 
Beratungsgesellschaft RBS RoeverBroennerSusat, erklären, dass 
PV-Anlagen immer noch ein interessantes Investment sind, wenn man die
Rahmenbedingungen beachtet. Steuerliches Optimierungspotenzial ergibt
sich dabei aus dem sogenannten Investitionsabzugsbetrag, 
Sonderabschreibungen und im Rahmen der Vermögensnachfolge.
   Der Investitionsabzugsbetrag ist in § 7g EStG geregelt. Er 
ermöglicht es Betrieben, bis zu drei Jahren vor der eigentlichen 
Anschaffung eine den Gewinn mindernde Rückstellung in Höhe von 40% 
der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der 
PV-Anlage (maximal EUR 200.000,00) zu bilden. Angesprochen sind 
insbesondere kleine und mittlere Betriebe, deren Betriebsvermögen im 
Fall der Bilanzierung EUR 235.000,00 bzw. deren Gewinn im Fall der 
Einnahmenüberschussrechnung EUR 100.000,00 nicht übersteigt. Auch bei
neu gegründeten Unternehmen kommt der Investitionsabzugsbetrag in 
Betracht. Neben weiteren Voraussetzungen ist es wichtig, dass die 
PV-Anlage vor dem Bilanzstichtag verbindlich bestellt sein muss. 
Durch den Investitionsabzugsbetrag mindert sich der Gewinn des 
Betriebes im Jahr der Rücklagenbildung. Soweit dadurch bei 
Personengesellschaften Verluste entstehen, können diese im Rahmen der
üblichen Regeln mit anderen positiven Einkünften der Gesellschafter 
ausgeglichen werden und mindern damit die Steuerlast.
   Im Jahr der Anschaffung ist die Rücklage gewinnerhöhend 
aufzulösen. Allerdings können unter ähnlichen Voraussetzungen wie für
den Investitionsabzugsbetrag Sonderabschreibungen auf PV-Anlagen im 
Jahr der Inbetriebnahme und in vier Folgejahren in der Höhe von 
insgesamt bis zu 20% der Herstellungs- oder Anschaffungskosten 
geltend gemacht werden. Die Sonderabschreibungen verringern die 
Bemessungsgrundlagen für die Abschreibung in den Folgejahren. 
Insgesamt dürfen nicht mehr als 100% der Anschaffungs- oder 
Herstellungskosten abgeschrieben werden.
   Erbschaftrechtliche Vorteile können sich ergeben, wenn PV-Anlagen 
im steuerlichen Betriebsvermögen gehalten werden. Nach aktuellem 
Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht wird die Übertragung von 
Betriebsvermögen dann weitgehend oder sogar nicht besteuert, wenn der
Beschenkte den Betrieb über fünf (85 % steuerfrei) bzw. sieben (100 %
steuerfrei) Jahre unverändert weiterführt.
   Da die verschiedenen Möglichkeiten des steuerlichen 
Optimierungspotenzials insgesamt nicht so einfach sind, ist es 
ratsam, sich von einem Steuerberater vor der Investition beraten zu 
lassen. „Der Run auf Anlagemöglichkeiten in kleine bis mittelgroße 
Photovoltaikanlagen, der nachweislich steuerlich motiviert ist, ist 
ungebrochen hoch. Oftmals suchen sogar Steuerberater Hand in Hand mit
ihren Mandanten gezielt nach den richtigen Projekten.“ sagt Felix 
Krause, CEO von Milk the Sun (www.milkthesun.de).
   Fazit: Ein Investment in PV-Anlagen kann neben der reinen 
Wirtschaftlichkeit der Anlage eine interessante Möglichkeit der 
Nutzung steuerlicher Möglichkeiten bieten.
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