Änderung des Elektro- und Batteriegesetzes

Neufahrn, 6. März 2013 – Im Juni 2012 ist eine Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Kraft getreten, die eine Änderung des Elektro- und des Batteriegesetzes zur Folge hatte. Wegen neuer Begriffsbestimmung im §3 des ElektroG wurde vom Produktbereich 5 der EAR die Regelsetzung für „Beleuchtungskörper“ geändert. Daraus folgt nun, dass Leuchten mit fest verbundenen, nicht austauschbaren Lichtquellen (z.B. LED-Stripes, Taschenlampen, Lichterketten) seit 01.02.2013 registrierungspflichtig bei der EAR (Stiftung Elektro-Altgeräte-Register) sind. Die Übergangsfrist endet am 01.09.2013. Bis dahin müssen auch alle Hersteller solcher Geräte registriert sein, die bisher von der Registrierungspflicht nicht betroffen waren. Der FBDi weist darauf hin, dass bereits das Anbieten von unregistrierten Leuchten Abmahngefahr bedeutet. Dasselbe gilt für Vertreiber, deren Lieferant zwar als Hersteller im Sinne des ElektroG registriert ist, aber die Registrierung sich nicht auf Geräteart und Marke der vertriebenen Geräte bezieht. Um dies im Vorfeld zu vermeiden, empfiehlt der FBDi die regelmäßige, genaue Einsicht in das Online-Register der zuständigen Behörde. Laut dem neu erstellten §9 Abs. 1 Satz 1 des ElektroG darf jede Erfassung von Elektroschrott ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchgeführt werden.

Im Rahmen von Änderungen des Artikels 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wurde u.a. die Definition des Begriffs „Inverkehrbringen“ im BatterieGesetz um einen Satz erweitert, so dass sie nun lautet:
„Inverkehrbringen ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen. Dies gilt nicht für Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder ausgeführt werden. Die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforderungen eines Auftraggebers gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten Batterien an den Auftraggeber gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne von Satz 1.“

Das ElektroG:
Das ElektroG („Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“) verfolgt den Schutz der Umwelt und Gesundheit sowie die Schonung der natürlichen Ressourcen. Dahinter steht die Vermeidung von Abfällen, die Reduzierung von Abfallmengen und das Verbot zur Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe. Es ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinien WEEE (Waste Electrical and Electronic Equipment bzw. Elektroaltgeräte) und RoHS (Restriction of the Use of Certain Hazardous Substances). Eine Neufassung des ElektroG wird im Rahmen der nationalen Umsetzung der neuen WEEE-Richtlinie (2012/19/EU vom 04. Juli 2012) entstehen.
Das Ziel des ElektroG ist die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Entsorgung und Verwertung von Elektroaltgeräten durch die Hersteller, Importeure oder Händler. Das ElektroG besagt, dass Unternehmen erst dann Elektrogeräte verkaufen dürfen, wenn sie diese vorher bei der Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte Register) registriert haben und über eine sogenannte WEEE-Registrierungsnummer verfügen. Zudem müssen die „In-Verkehr-Bringer“ weitere Vorschriften erfüllen, wie z.B. monatliche Mengenmeldung (B2C-Produkte), Sicherstellung und Nachweis der Rücknahme, Wiederverwertung und Entsorgung, jährliche Aktualisierung der Registrierung und Erbringung einer sogenannten „insolvenzsicheren Garantieleistung“. Für die Koordination der Abholung der entsorgten Geräte (Elektroschrott) zeichnet die Stiftung EAR verantwortlich.