UWG-Novelle führt zu Rechtsunsicherheit bei Nachhaltigkeitsaussagen

Die UWG-Novelle definiert neue Regelungen zu Nachhaltigkeitsaussagen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) sieht hierin allerdings die Gefahr erhöhter Rechtsunsicherheit, zusätzlicher Bürokratie, zunehmender zivilrechtlicher Risiken und Schadensersatzrisiken. Dies könnte dazu führen, dass Unternehmen Nachhaltigkeitsinformationen künftig nicht mehr offen kommunizieren. Inwieweit Unternehmen und Prüfer trotz UWG-Novelle weiterhin rechtssicher ihre Umweltleistungen darstellen können, dazu hat das IDW ein Fragen- und Antworten-Papier veröffentlicht.

Mit der Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird die Umsetzung der europäischen Empowering Consumers-Richtlinie (EmpCo, Richtlinie (EU) 2024/825) in deutsches Recht vollzogen. Ziel der EmpCo-Richtlinie ist es u. a., Verbraucher vor irreführenden Nachhaltigkeitsaussagen zu schützen und sie zu befähigen, informiertere Entscheidungen zu treffen. Durch die neuen Regelungen im UWG werden verschärfte Anforderungen an Nachhaltigkeitsaussagen von Unternehmen festgelegt.

„Nachhaltigkeitskommunikation muss verlässlich sein und darf Verbraucher nicht in die Irre führen. Das Ziel der EmpCo-Richtlinie ist daher grundsätzlich richtig und nachvollziehbar“, sagt Melanie Sack, IDW Vorstandssprecherin. „Glaubwürdige Nachhaltigkeitskommunikation setzt belastbare Informationen, nachvollziehbare Kriterien und eine transparente Dokumentation voraus.“

Das IDW weist jedoch darauf hin, dass durch die neuen Regelungen erhebliche Rechtsunsicherheiten auf die Unternehmen zukommen, und sieht das Risiko, dass diese zusammen mit zusätzlichen Compliance-Belastungen und steigenden zivilrechtlichen Risiken Unternehmen dazu veranlassen könnten, nachhaltigkeitsbezogene Aussagen eher zu vermeiden als transparent zu kommunizieren. Werden Nachhaltigkeitsinformationen zunehmend als Auslöser von zivilrechtlichen Risiken und Schadensersatz wahrgenommen, gerät ihr eigentlicher Nutzen in den Hintergrund: Die transparente Darstellung von Chancen, Risiken, Zielen und Fortschritten eines Unternehmens.

„Neue Regelungen zur Nachhaltigkeitskommunikation dürfen daher nicht dazu führen, dass zur Vermeidung rechtlicher Risiken sinnvolle Nachhaltigkeitskommunikation abnimmt oder sich zu einer bürokratischen Compliance-Übung entwickelt“, betont Melanie Sack.

Eine zentrale Neuerung im UWG betrifft sog. Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen gegenüber Verbrauchern. Diese gelten künftig dann als irreführend, wenn sie ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, getroffen werden. Der Umsetzungsplan ist außerdem regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen zu prüfen. Die Gesetzesbegründung zur UWG-Novelle nennt auch Wirtschaftsprüfer als sachkundige Prüfer.

Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer unterstützt Unternehmen dabei, Nachhaltigkeitsaussagen nachvollziehbar, verlässlich und regelkonform zu gestalten. Zur Unterstützung seiner Mitglieder hat das IDW ein Fragen- und Antworten-Papier zur Prüfung von Umsetzungsplänen nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG veröffentlicht. Es bietet Orientierung zu zentralen Auslegungsfragen und hilft dem Berufsstand, Unternehmen in einem von Unsicherheit geprägten Umfeld verlässlich zu begleiten.

„Verbraucherschutz, glaubwürdige Nachhaltigkeitskommunikation und Rechtssicherheit dürfen keine Gegensätze sein und nicht mit unnötigem bürokratischen Aufwand einhergehen. Unternehmen brauchen klare, praxistaugliche Regeln, damit sie transparent über ihre Nachhaltigkeitsleistungen informieren können“, betont IDW Vorstandssprecherin Sack.

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Holger Externbrink
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