Entgegen der Pressemitteilung der Deutschen 
Umwelthilfe basiert das Urteil (Az. 4 U 266/13; 12 O 145/12) des 
Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht auf den Analysewerten des von der 
Deutschen Umwelthilfe beauftragten Analyselabors – bei dieser Analyse
eines zum dortigen Zeitpunkt noch nicht zertifizierten Labors fanden 
sich zahlreiche Unstimmigkeiten, auf welche das OLG Karlsruhe in der 
mündlichen Verhandlung als auch im Urteil in aller Deutlichkeit 
hingewiesen hat. Aufgrund dieser erheblichen Unstimmigkeiten hat das 
OLG Karlsruhe die zuvor erfolgte Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe 
als nicht gerechtfertigt bewertet.
   Tatsächlich hat die PEARL.GmbH das renommierte Institut Fresenius 
beauftragt, welches nach Überprüfung von 10 Lampen keine 
Überschreitung der Grenzwerte feststellen konnte. Hierbei ist das 
Institut u.a. aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen 
Kommission davon ausgegangen, dass ein Mittelwert aus 10 getesteten 
Lampen zur Ermittlung des Grenzwertes zu bilden ist. Diese Ermittlung
des Grenzwertes hat das OLG Karlsruhe als nicht zulässig bewertet.
   Von einer dreisten Gefährdung der Verbraucher kann somit keine 
Rede sein, vielmehr sollte die Deutsche Umwelthilfe die Seriosität 
ihres eigenen Vorgehens mit den gewählten Prüfmethoden überprüfen.
   Die Sicherheit und Gesundheit unserer Kunden liegt uns sehr am 
Herzen, daher werden alle notwendigen Maßnahmen eingeleitet, die 
Produktqualität noch weiter zu verbessern. Es besteht und bestand zu 
keinem Zeitpunkt eine Gefährdung für Kunden.
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79426 Buggingen
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