Mit dem Ziel, den Ausbau der erneuerbaren 
Energien und somit die Energiewende weiter voranzutreiben, trat am 1.
August 2014 das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 in
Kraft. Als das EEG im Jahr 2000 wirksam wurde, ging es darum, die 
erneuerbaren Energien mit Hilfe einer zukunftsgerichteten 
Anschubfinanzierung marktfähig zu machen und zugleich eine 
Lenkungswirkung zu entfalten. Im Laufe der Jahre seien jedoch immer 
wieder bestehende Vorgaben durch neue abgelöst worden. „Unternehmen 
konnten oft keine klaren Leitplanken für die Entwicklung ihrer 
Geschäftsmodelle erkennen“, sagt Andreas Hergaß, Vorstand des 
Energiedienstleisters Ensys AG. „Aus heutiger Sicht ist es jedoch 
notwendiger denn je, für alle Marktteilnehmer dauerhaft verlässliche 
Rahmenbedingungen zu schaffen“.
   Hinzu kommt: Unternehmen des produzierenden Gewerbes können ihre 
EEG-Umlagebelastung deutlich reduzieren. Dazu dient die Besondere 
Ausgleichsregelung nach § 40 ff. EEG mit dem Zweck, die Stromkosten 
der Unternehmen zu senken und so ihre internationale 
Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. „Der Dauerbrenner Entlastung des 
produzierenden Gewerbes von der EEG-Umlage kann jedoch auch anders 
betrachtet werden“, ergänzt Andreas Hergaß. Diese Gruppe profitiere 
gleich doppelt: sowohl von den EEG-bedingten Senkungen der 
Strompreise, die zu historisch niedrigen Marktpreisen geführt haben, 
als auch davon, von den damit einhergehenden EEG-Kosten unberührt zu 
bleiben – zu Lasten der übrigen Stromverbraucher.
   Das EEG 2014 bedeutet nicht nur für Neuanlagen, insbesondere 
Windenergie- und Biomasseanlagen, eine Änderung der 
Förderbedingungen, sondern teilweise auch für Bestandsanlagen. Es 
verpflichtet darüber hinaus Betreiber von sämtlichen neu in Betrieb 
zu nehmenden Anlagen oberhalb bestimmter Leistungsschwellen zur 
Direktvermarktung. Zudem wird eine EEG-Umlagepflicht für die 
Eigenversorgung aus neuen Eigenanlagen eingeführt.
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